In diesem Jahr greift die Umsetzung der Grundsteuerreform. Auf Grundlage der Neuermittlung der Messbeträge für die Grundsteuern A und B durch das Finanzamt, versenden die Kommunen – unabhängig davon, ob sie nun zusätzlich Ihre Hebesätze abgepasst haben oder nicht – zu Jahresbeginn aktuell vielerorts neue Grundsteuerbescheide. Insbesondere bei der Grundsteuer A fallen dabei Steuerfestlegungen mit einer Wertigkeit von unter einem Euro als sogenannte Kleinstbeträge an.
Dies ist im Gespräch bereits einigen Bürgerinnen und Bürgern aufgefallen. Auch Stadtrat Ralf Burkart wollte in der jüngsten Stadtratssitzung bei den Anfragen aus dem Gremium wissen, wie viele Bescheide dieser Art es denn bei der Gemeindesteuer in Rieneck waren und ob man diese nicht hätte erlassen sollen: "Es stellt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit von Aufwand und Nutzen bei beispielsweise einem Betrag von 56 Cent jährlich", sagte der Stadtrat. Bei einer solchen Summe seien Briefgebühren und möglicherweise Bankgebühren deutlich höher. Schließlich werde viel von Entbürokratisierung geredet. Bürgermeister Sven Nickel versprach, entsprechende Informationen nachzureichen.
Die Redaktion wandte sich im Nachgang der Sitzung mit diesen und weiteren Fragen an den Bürgermeister und erhielt dazu folgende Auskünfte:
Wer hat die Bescheide erstellt?
Die Bescheide wurden dieses Jahr von uns als Stadt direkt erstellt, so Nickel, da die AKDB als Servicedienstleister der bayerischen Kommunen aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl keine weiteren Druckaufträge mehr annehmen konnte.
Wieviel Bescheide mit Kleinstbeträgen gab es?
In der Tat wurden auch Bescheide mit sehr niedrigen Beträgen (unter einem Euro) verschickt, informiert der Bürgermeister. Konkret betraf dies 131 Fälle mit einer Gesamtsumme von 81,27 Euro. Dabei ist anzumerken ist, dass noch nicht alle Datensätze vom Finanzamt bei uns eingegangen sind.
Hätte man diese Kleinstbeträge herausfiltern können?
Technisch wäre es laut Nickel zwar möglich gewesen, diese Kleinstbeträge vor dem Druck herauszufiltern. Rechtlich sei die Situation aber differenzierter.
Welche rechtlichen Regelungen gibt es?
Das Grundsteuergesetz selbst enthält keine spezifischen Regelungen für solche Kleinstbeträge. Zwar existiert mit § 33 der Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (KommHV) eine Kleinbetragsregelung, diese wird aber – wie in vielen anderen Gemeinden auch – bei uns nicht angewendet, sagt Nickel. Selbst bei Anwendung dieser Regelung müsste ein Bescheid mit entsprechendem Verzichtsvermerk versandt werden.
Demnach besteht ein Recht auf einen Bescheid ?
Auch in anderen Verwaltungen wird – nicht zu Unrecht – die Position vertreten, dass Bürgerinnen und Bürger, die ihrer Pflicht zur Grundsteuererklärung nachgekommen sind, auch einen Anspruch auf einen Bescheid haben. Andere Kommunen beziehungsweise Verwaltungsgemeinschaften in der Region haben ebenfalls entsprechende Bescheide verschickt, informiert er weiter.
Wird es künftig Änderungen bei der Handhabung geben?
Für die Zukunft planen wir, das bisherige Verfahren beizubehalten, so der Bürgermeister. Ein vergleichbarer Massendruck wird aber voraussichtlich in den kommenden Jahren nicht mehr erforderlich sein. Abschließend weist Nickel darauf hin, dass nur einmalig Portokosten für diese Grundstücke von rund 124,45 Euro entstanden sind und damit bereits in diesem und nächsten Jahr in Summe ein Beitragsaufkommen von rund 162,54 Euro erzielt werden wird.