Keine guten Argumente konnte ein Handwerker aus dem Raum Marktheidenfeld vor dem Amtsgericht Gemünden vorbringen, damit seine Strafe aus einem Strafbefehl milder ausfiel. Mitarbeiter seiner Firma hatten beim Gerüstbau Löcher in eine asbesthaltige Fassade geschlagen ohne die erforderliche Genehmigung und Schutzmaßnahmen beachtet zu haben.
"Er habe nicht gewusst, dass die Eternitplatten an dem Wohnblock asbesthaltig sind, außerdem wurden nur zwei bis drei Löcher zum Befestigen des Gerüstes in die Fassade gebohrt und dann habe die Sanierungsfirma großen zeitlichen Druck auf ihn ausgeübt", ließ der Betriebsinhaber von seiner Anwältin zur Entlastung vortragen. Wegen Verstoßes gegen das Chemikaliengesetz und die Handwerksordnung hatte der Firmenchef einen Strafbefehl über 10 800 Euro (120 Tagessätze zu 90 Euro) erhalten, gegen den er Einspruch erhoben hatte. Er selber war nicht zu der Verhandlung vor dem Amtsgericht erschienen.
1500 Quadratmeter große Fassade sollte energetisch saniert werden
In einem Marktheidenfelder Wohngebiet sollte im vergangenen Jahr die 1500 Quadratmeter große Fassade eines Wohnblocks mit 47 Parteien energetisch saniert werden. Damit beauftragt wurde eine Fachfirma aus dem Raum Gera (Thüringen). Der Gerüstbau wurde an die Firma aus dem Landkreis Main-Spessart vergeben.
Auf eine Mitteilung hin, dass bei der Montage des Gerüstes große Teile der Fassade einfach zertrümmert wurden, um die Befestigungsanker anzubringen, schaltete sich das Gewerbeaufsichtsamt ein. Ein sach- und fachkundiger Mitarbeiter inspizierte die Baustelle, an der bereits etwa 50 Prozent der alten Fassade rückgebaut waren. Dabei fand er im Bereich der Befestigungen für das Baugerüst bis zu 90 Bruchstücke aus der Verkleidung, die einfach herausgeschlagen waren. Diese konnte er zweifelsfrei nicht der Sanierungsfirma aus Gera zuordnen. Eine "gute und saubere Arbeit" bescheinigte er den Thüringern.
Gerüstbaufirma nicht zum ersten Mal negativ aufgefallen
Außerdem wies der Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamtes darauf hin, das beim Gerüstaufbau weder die für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien erforderlichen Bestimmungen beachtet noch entsprechende Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter beachtet worden waren. Die Aussage des Firmenchefs, dass seine Mitarbeiter nur zwei bis drei Bohrlöcher für das Gerüst angebracht hätten, nahm er mit einem Schmunzeln zur Kenntnis. Er verwies darauf, dass es für jedes Gerüst einen entsprechenden Rasterplan gebe, der eingehalten werden müsse. Und der sieht bedeutend mehr zu bohrende Befestigungspunkte vor. "Es war auch nicht das erste Mal, dass diese Firma negativ aufgefallen ist", schloss er seine Aussage.
Auch Richterin Laura Paczesny und der Staatsanwalt hatten große Zweifel an der Richtigkeit der Argumente des Firmeninhabers und ließen erkennen, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl wahrscheinlich wenig Erfolg haben wird. Auch ein letzter Versuch der Verteidigerin, eine Kürzung der Anzahl der Tagessätze zu erreichen, schlug fehl.
Einspruch gegen Strafbefehl zurückgezogen.
"Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre", sieht das Gesetz nach den Worten der Richterin vor. Sie sah den Fehler der Gerüstbauer eher "im unteren Bereich" und "es war nicht der klassische Fall des Vergehens". Vor dem Hintergrund der Erfolglosigkeit nahm die Verteidigerin schließlich den Einspruch gegen den Strafbefehl zurück, der damit rechtskräftig geworden ist.