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REMLINGEN
Gericht bestätigt Genehmigung der Windräder
Eines der Windräder im Raum Erlenbach/Remlingen, auf der Tiefenthaler Höhe, südöstlich des Erlenbacher Ortsteils. Jetzt machte das Verwaltungsgericht den Weg frei zu zwei weiteren auf dem Strickberg, nordöstlich von Tiefenthal gelegen. Archivfoto: Holger Watzka
Foto: Holger Watzka | Eines der Windräder im Raum Erlenbach/Remlingen, auf der Tiefenthaler Höhe, südöstlich des Erlenbacher Ortsteils.
Christian Ammon
 |  aktualisiert: 11.12.2017 03:15 Uhr

Der geplante Bau zweier Windräder auf einem Höhenzug nördlich von Tiefenthal, einem Ortsteil von Erlenbach, hat schon für viel Zoff gesorgt. Nun jedoch hat das Würzburger Verwaltungsgericht Klarheit über die Rechtslage geschaffen und eine Klage der Gemeinde gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Main-Spessart abgewiesen. Das Gericht bestätigte damit, dass es sich dabei zurecht über das mit einem Beschluss des Gemeinderats verweigerte Einvernehmen hinwegsetzte.

Keineswegs alltäglich

Für das Gericht war das Urteil keine alltägliche Entscheidung, ging es doch um die Grundlagen der kommunalen Planungshoheit: So war der Strickberg, auf dem die beiden Räder entstehen sollten, zum Zeitpunkt der Genehmigung im Mai 2015 im Regionalplan, der sich damals noch in der Aufstellungsphase befand, zwar als Vorrangfläche für Windenergie ausgewiesen.

Allerdings hatte die Gemeinde dem entgegen zeitgleich einen Flächennutzungsplan aufgestellt, der für das Sondernutzungsgebiet für Windkraft eine Höhenbegrenzung von 120 Metern vorsieht. Damit wäre der Bau von Windrädern jedoch unwirtschaftlich. Doch auch er war damals nur als Entwurf vorhanden.

Nahe am Wohngebieten

Hinzu kommt, dass die beiden 199 Meter hohen Windkraftanlagen mit einer Nennleistung von jeweils 2,53 Megawatt jeweils nur etwa 1200 Meter von Tiefenthal, 1500 Meter von Erlenbach und 1800 Meter von Remlingen entfernt sind und damit deutlich gegen die bayerische 10-H-Abstandsregelung verstoßen. Demnach müssten beide gut zwei Kilometer entfernt von der Wohnbebauung entstehen. Zudem verwies die Gemeinde auf die Bedeutung des Orts für den Fremdverkehr.

Großes Feldermausschlachten?

In ihrer Klagebegründung beschreibt die Gemeinde denn auch drastisch die Begleiterscheinungen des Windradbaus, der gegen das im Baurecht verankerte Gebot der „Rücksichtnahme“ verstoße. Die Windräder erzeugten eine „optisch bedrängende Wirkung aufgrund einer massiven Größe und des hervorgerufenen ,Disco-Effektes'“. Dadurch entstehe „ein Gefühl der Irritation und Bedrohung“. Von den Windrädern erwartet sie zudem ein „großes Fledermausschlachten“, da an beiden Standorten zehn beziehungsweise sieben Fledermausarten nachgewiesen wurden.

Die Wiesbadener Windkraft-Nutzungsgesellschaft ABO Wind AG, die die beiden Räder errichtet und betreibt, sieht hierin nur „vorgeschobene“ Argumente. So sei die Standortwahl ursprünglich in Abstimmung mit der Gemeinde vorgenommen worden und die Ablehnung sei vor dem Hintergrund eines „Stimmungswandels“ in der Gemeinde zu sehen. Zuvor hatte die Firma bereits von sich aus vier der ursprünglich sechs geplanten Räder wieder gestrichen.

Das Landratsamt konnte weder einen Verstoß gegen „öffentliche Belange“ noch eine „besondere Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes“ erkennen und verwies auf die Vorbelastungen durch den angrenzenden Windpark Remlingen. Die entscheidenden Unterlagen für die Genehmigung hätten zudem bereits im November 2013, also vor dem Stichtag für die Geltung der 10-H-Regelung, dem 4. Februar 2014, vorgelegen.

 
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