
Nun also doch: Die beiden Haushaltsgeräteabteilungen im Braun-Werk Marktheidenfeld werden im Rahmen eines Betriebsübergangs verlagert. Neuer Besitzer soll der italienische Haushaltsgeräte-Hersteller De'Longhi werden. Damit hat ein monatelanges Rätselraten ein Ende, das auch schon vorsah, die Betroffenen dem Braun-Werk Walldürn zuzuordnen.
Wie die Pressestelle von Procter&Gamble/Braun (Kronberg) erklärte, habe der Konzern entschieden, sich von der Haushaltssparte zu trennen. Die Küchengeräte und Bügeleisen werden zwar weiter unter dem Namen Braun vertrieben, doch geht die Lizenz für Entwicklung und Herstellung an De'Longhi über.
Somit wechseln folglich auch die 41 Mitarbeiter der Haushaltsgeräte-Motorenproduktion am Dillberg und 45 Angestellte aus dem Planungs- und Logistikbereich im Stammwerk Marktheidenfeld ihren Arbeitgeber, ebenso wie circa 25 Beschäftigte in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung in Kronberg.
De'Longhi hat zwar seine Deutschlandzentrale in Seligenstadt, wohin die Mitarbeiter wechseln, ist aber noch offen. P&G-Sprecher Lars Atorf sprach von Arbeitsplätzen im „Rhein-Main-Gebiet“. Keinesfalls müssten die Betroffenen mit einer Jobverlagerung nach Italien rechnen. Atorf erklärte den geplanten Betriebsübergang, dem die Kartellbehörde noch zustimmen muss, damit, dass der Haushaltsgerätebereich seit Jahren damit kämpfe, profitabel zu sein. De'Longhi sei ein „seriöser Partner“, der gewillt sei, dieses Geschäft zu entwickeln. P&G hat anders als die Unternehmenstochter Braun nichts mit Haushaltsgeräten zu tun und will Investitionen und Entwicklungen stattdessen bei Rasierern und im Schönheitsbereich konzentrieren, wo man sich Synergien mit P&G-Marken verspricht.
Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende Helmut Hauptmann erklärte, dass die betroffenen Mitarbeiter lieber bei Braun bleiben würden. Das Werk Marktheidenfeld sei mit den Haushaltsgeräten groß geworden. „Da kommen wir her; das tut uns weh.“
Der Gesamtbetriebsrat werde nun Verhandlungen über einen Interessenausgleich und für alle Fälle auch über einen Sozialplan aufnehmen. Viele Fragen seien offen: „Was bietet der neue Arbeitgeber? Was passiert mit den Betriebsrenten?“ Auch wie viele Mitarbeiter in welchem Zeitraum wohin wechseln sollen, sei noch unklar. Diese Verhandlungen würden noch Monate dauern.
Es kann nur noch helfen, dass ALLE BRAUN-Beschäftigten jetzt aufstehen und den Anfängen wehren.
Nun das. Sicherlich nur die halbe Wahrheit. Der Rest wird scheibchenweise serviert.......
Wenn nun diese Hausgeräte alle von DeLonghi kommen, werde ich keine Hausgeräte mit dem Braunlogo mehr kaufen.
Um meine ehemaligen Kollegen - soweit noch dort tätig - tut es mir leid.
Bis vor ein paar Jahrzehnten war Braun Marktheidenfeld auch mein Brötchengeber.
Für mich ist nach schlechten Erfahrungen seit geraumer Zeit das Label "Braun" ein Nicht-Kauf-Kriterium.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2. den Grund für den Übergang,
3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Wir werden sehen, was passiert.....
Was soll dieses Post eines Gesetzestextes? Was hilft das den Betroffenen?