Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr sowie Beleidigung und Bedrohung von Polizeibeamten warf die Staatsanwaltschaft einem 42-jährigen Mann aus Gemünden vor. Beleidigungen und Bedrohungen räumte dieser ein und entschuldigte sich dafür. Dass er betrunken Auto gefahren sei, bestritt seine Verteidigerin jedoch.
Letztendlich hatte auch Richter Sven Krischker Zweifel an der dem Mann zur Last gelegten Trunkenheitsfahrt und sprach ihn dafür frei; für die verbleibenden Anklagepunkte verurteilte er ihn zu einer Geldstrafe von 3200 Euro.
Was war geschehen? Am frühen Abend eines Tages im Januar dieses Jahres fuhr der Angeklagte kurz nach 17 Uhr an eine Tankstelle in Gemünden, wo er sich drei Dosen Starkbier kaufte. Danach traf er sich laut seiner Verteidigerin mit einer Bekannten am Main. Nachdem er dort mit ihr mehrere Dosen Starkbier und Schnäpse getrunken habe, die die Bekannte mitgebracht habe, habe er nach Hause laufen wollen. Dann habe er sich zum Aufwärmen aber erst einmal in sein Auto gesetzt und sei eingeschlafen.
Spaziergänger befürchteten Notfall
Das Auto stand auf dem Parkstreifen an der Gemündener Ortsdurchfahrt (B26) gegenüber dem Nachlassgericht, von wo eine Füßgängerunterführung zum Main führt.
Einem spaziergehenden Ehepaar fiel das parkende Auto auf, weil der Motor lief. Die beiden näherten sich dem Fahrzeug und als der hinter dem Steuer sitzende Mann nicht reagierte befürchteten sie einen Notfall und schalteten die Polizei ein.
Die zwei Polizisten, die sich der Sache annahmen, fanden einen tief schlafenden Mann auf dem Fahrersitz vor. Als sie ihn geweckt hatten, was laut Aussage eines der beiden Polizisten gar nicht so einfach gewesen sei, habe der Mann sie als "Witzbolde" bezeichnet und behauptet, sie seien keine echten Polizisten. Mit einem Alkoholtest habe er sich jedoch einverstanden erklärt. Ergebnis: rund 1,7 Promille.
Weil die Polizisten dem Mann nicht glaubten, dass er sich nur zum Aufwärmen ins Auto gesetzt habe, beschlossen sie, ihn mit zur Dienststelle zu nehmen. Das jedoch wollte der Mann wohl nicht.
Polizeibeamten mit Gewalt gedroht
Er habe sich zunehmend unkooperativ und aufbrausend verhalten und sie als "Affen" und "Vögel" beleidigt, berichtete einer der beiden Polizisten vor Gericht. Um ihn mit zur Dienststelle nehmen zu können, hätten sie ihn fesseln müssen.
Die dort von einem Arzt durchgeführte Blutprobe sei relativ reibungslos über die Bühne gegangen, abgesehen von ständigen Beleidigungen. Diese seien ihm eigentlich egal gewesen, sagte der Polizist, doch als der Mann dann gedroht habe, er könne ihm jederzeit das Genick brechen, sei es ihm doch zu heftig geworden.
Überrascht sei er über das Ergebnis der Blutprobe mit etwas mehr als zwei Promille gewesen, sagte der Polizist, denn der Mann habe keine Ausfallerscheinungen gezeigt; er habe weder verwaschen gesprochen noch einen unsicheren Gang gehabt.
Betrunken gefahren oder nicht?
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft glaubte dem Angeklagten nicht, dass er sich im Auto nur habe aufwärmen wollen. Sie blieb dabei, dass dieser sich der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gemacht habe in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung von Polizeibeamten und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Der Angeklagte sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, sagte sie. Auch vor dem Hintergrund von neun Vorstrafen, drei davon einschlägig, forderte sie eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen à 50 Euro (8000 Euro) sowie den Entzug der Fahrerlaubnis für weitere zehn Monate.
Dem hielt die Verteidigerin des Angeklagten entgegen, dass niemand gesehen habe, dass ihr Mandant zur fraglichen Zeit mit dem Auto gefahren sei; seine Aussage, sich nur zum Aufwärmen reingesetzt zu haben, sei glaubwürdig. Für die Beleidigungen und Bedrohungen habe er sich entschuldigt, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sehe sie nicht gegeben. Sie schlug eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen à 50 Euro (3500 Euro) vor.
Auch Richter Sven Krischker hatte Zweifel daran, dass tatsächlich eine Trunkenheitsfahrt stattgefunden hat. In diesem Punkt sei der Angeklagte freizusprechen. Die weiteren Anklagepunkte seien jedoch erfüllt. Er verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 40 Euro (3200 Euro). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.