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Karlstadt
Am 1. Mai öffnet das Freibad Karlstadt seine Pforten
Bearbeitet von Steffen Sauer
 |  aktualisiert: 01.05.2022 02:28 Uhr

Das Freibad Karlstadt startet nach zwei schwierigen Pandemie-Jahren am 1. Mai endlich wieder in eine hoffentlich ungetrübte Freibadsaison, schreibt die Stadt Karlstadt in einer Pressemitteilung. Das Schwimmbadteam freut sich, die Besucher ohne Reservierungspflicht und Zeitfenster begrüßen zu dürfen - so wie früher.

Für diejenigen, die mit einer Saisonkarte unbegrenzt von Mai bis September das Schwimmbadangebot nutzen möchten, hier einige Informationen: Alle, die heuer erstmals eine Saisonkarte für das Freibad erwerben möchten, können dies ab Donnerstag, 28. April, bei den Stadtwerken Karlstadt (Neubau Stadtverwaltung, Zum Helfenstein 2, 1. Stock) zu den üblichen Öffnungszeiten tun.

Für Neuausstellungen wird ein Lichtbild (muss kein Passbild sein) in der Größe drei bis vier Zentimeter benötigt, außerdem das Einverständnis gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Das Formular kann vor Ort entweder direkt ausgefüllt oder - wenn Karten für mehrere Personen abgeholt werden - unter der Rubrik Vorverkauf Saisonkarten heruntergeladen und ausgefüllt mitgebracht werden.

Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Die Maskenpflicht innerhalb des Gebäudes und die Einhaltung der Abstandsregelung sind zu beachten. Es ist ausschließlich Barzahlung möglich.

Eine Verlängerung von bereits vorhandenen Saisonkarten kann auch im Vorverkauf ab 28. April direkt an der Schwimmbadkasse vorgenommen werden, zu folgenden Öffnungszeiten: Donnerstag, 28. April, 15 bis 18 Uhr, Freitag, 29. April, 15 bis 18 Uhr, Samstag, 30. April, 11 bis 14 Uhr. Auch hier ist nur Barzahlung möglich.

Ab 1. Mai hat das Schwimmbad dann wie folgt geöffnet: Mai 9 bis 19 Uhr, Juni bis August 8 bis 20 Uhr und September 9 bis 19 Uhr. Saisonkarten können gerne während dieser Öffnungszeiten an der Schwimmbadkasse verlängert werden. Abschließend weist die Stadt daraufhin, dass im Falle einer eventuellen pandemiebedingten Schließung beziehungsweise im Falle von Einschränkungen keine Rückerstattung – auch nicht anteilig – der Gebühren erfolgen kann.

 
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