Ein schweres Schicksal offenbarte sich am Amtsgericht Gemünden in einer Verhandlung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr. Deswegen fiel das Urteil gegen den 45-jährigen Angeklagten aus dem Raum Marktheidenfeld milde aus, obwohl es bereits die zweite Trunkenheitsfahrt gewesen war.
Im April vergangenen Jahres war der Mann als Autofahrer bei einer Polizeikontrolle mit 2,15 Promille Blutalkoholgehalt erwischt worden. Auf 45 Tagessätze a 30 Euro und zwölf Monate Führerscheinsperre lautete der Strafbefehl dafür. Im September ertappte ihn die Polizei erneut, diesmal mit einem (fahrerlaubnisfreien) Mofa auf einem Radweg. Der Blutalkoholwert lag bei 2,04 Promille.
„Ich habe mittlerweile eingesehen, dass es ein riesengroßer Fehler war, was ich da gemacht habe“, sagte der Angeklagte am Donnerstag vor Gericht. Die Trunkenheitsfahrt gestand er ebenso ein wie sein Alkoholproblem, das er jetzt mithilfe seines Hausarztes und einer Suchtberatungsstelle in den Griff bekommen wolle. Die beide Male hohen Alkoholwerte, trotz derer der Mann bei den ärztlichen Untersuchungen keine Ausfallerscheinungen wie Schwanken gezeigt hatte, lassen auf Alkoholgewöhnung schließen. Er trinke nicht oft, sagt der Mann, aber: „Wenn ich trinke, dann trinke ich richtig. Das ist das Problem.“
Was dazu geführt habe, erklärte der Verteidiger des 45-Jährigen mit dessen privaten Problemen: Vor zweieinhalb Jahren habe die Lebensgefährtin des Mannes einen schweren Schlaganfall erlitten. Für die Pflege der seither gelähmten Frau, die außerdem unter epileptischen Anfällen leide, habe er seine Arbeitsstelle aufgegeben. Seinen Lebensunterhalt bestreite er vom Pflegegeld in Höhe von 235 Euro und von seinem wenigen Ersparten.
Der Mann scheue sich, die ihm zustehenden Sozialleistungen (Arbeitslosengeld) in Anspruch zu nehmen. In der Situation, psychisch und körperlich schwer beansprucht zu sein, nutze er den Alkohol als Ventil.
Dagegen anzugehen, sei der richtige Weg, meinte Strafrichter Christian Spruß in der Urteilsbegründung. Obwohl in diesem Wiederholungsfall eine Freiheitsstrafe möglich gewesen wäre, verhängte er nochmals eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro, eine erneute zwölfmonatige Führerscheinsperre sowie ein zweimonatiges Fahrverbot von Kraftfahrzeugen aller Art. Bei über 90 Tagessätzen würde die Verurteilung als Vorstrafe ins Führungszeugnis eingetragen. Die Staatsanwältin hatte 120 Tagessätze gefordert, der Verteidiger weniger als 90. Alle Beteiligten nahmen das Urteil im Gerichtssaal an.