Wegen der angebrochenen Winterzeit erinnert die Stadt Kitzingen an die Räum- und Streupflicht in der Stadt und den Stadtteilen. Insbesondere wird in der Pressemitteilung auf folgende Punkte hingewiesen:
- Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen mit Gehwegen muss vor dem Anwesen eine circa zwei Meter breite Gehbahn bei Eis und Schnee geräumt und gestreut werden. Sofern kein Gehweg oder eine Abgrenzung für den Fußgängerverkehr am Rande einer öffentlichen Straße vorhanden ist, muss ebenfalls ein Weg von circa 1,50 Metern Breite geräumt und gestreut werden.
- Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe usw. müssen freigehalten werden.
- Der geräumte Schnee oder Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.
- Die Räum- und Streupflicht ist an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr wahrzunehmen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen.
- Zum Streuen sollen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt etc. verwendet werden. Salz sollte nur an extremen Steigungen oder bei Eisplatten zum Einsatz kommen.
- Verantwortlich für die Sicherungsmaßnahmen sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Anwesens beziehungsweise die von ihnen Beauftragten. Bei Vorder- und Hinterliegern sind alle gemeinsam für ihren Straßenbereich verantwortlich.
Das Räumen und Streuen ist eine gesetzliche Pflicht nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz sowie der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, erläutert die Stadt Kitzingen in ihrem Pressetext.
Die Räum- und Streuverordnung findet man auf der Internetseite der Stadt Kitzingen unter www. kitzingen.info zum Nachlesen.