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Kitzingen
Vergnügungsbeschränkung an den Kartagen
Bearbeitet von Franziska Schmitt
 |  aktualisiert: 03.04.2025 02:38 Uhr

Die Stadt Kitzingen weist darauf hin, dass nach dem Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage, folgende Kartage – Gründonnerstag (17. April), Karfreitag (18. April) und Karsamstag (19. April) – als stille Tage im Sinne des Feiertagsgesetzes gelten.

An stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt wird. Am Karfreitag sind in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen aller Art verboten, außerdem sind Sportveranstaltungen an Karfreitag nicht erlaubt.

Für Veranstaltungen in Schank- und Speisewirtschaften oder öffentlichen Vergnügungsstätten gilt die obige Bestimmung an den stillen Tagen von 0 bis 24 Uhr, am Gründonnerstag von 2 bis 24 Uhr.

 
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