Der Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zählt zu den ältesten und wichtigsten Bemühungen des Naturschutzes, heißt es in einer Mitteilung des Landratsamtes. Die untere Naturschutzbehörde informiert deshalb über einige wichtige Vorschriften.
So dürfen, auch im Hausgarten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Zulässig sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte. Damit sollen das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres erweitert, brütende Vogelarten geschützt sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten werden.
Hecken richtig schneiden
In der freien Natur gilt dieses Verbot ganzjährig, so die Mitteilung. Pflegeschnitte sind hier nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. Februar zulässig. Sollte ein zwingender Grund für die Beseitigung einer Hecke, eines Feldgehölzes oder ähnliches in der freien Natur vorliegen, so kann ein Antrag auf Befreiung beim Landratsamt Kitzingen, untere Naturschutzbehörde, gestellt werden. Die Befreiung ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Auch Bäume in Grünflächen und sonstigen Außenanlagen, Sportplätzen, Böschungen und Straßengräben dürfen vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten werden. Form- und Pflegeschnitte, Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sowie genehmigte Maßnahmen sind zugelassen. Bäume im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzte Grundflächen wie Hausgärten und Kleingartenanlagen sind vom Verbot zwar ausgenommen, jedoch dürfen Maßnahmen nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Vögeln oder sonstigen besonders geschützter Tierarten nicht beeinträchtigt werden.
Ebenfalls verboten ist es laut Mitteilung, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Auch die Gras- und Krautstreifen zwischen Äckern und Wegen und die Grünstreifen stehen unter einem speziellen Schutz. Daher ist der Einsatz von Spritzmitteln sowie das Mähen und Mulchen dieser Flächen während der Hauptbrutzeit nicht erlaubt.
Vom Aussterben bedroht
Zahlreiche vom Aussterben bedrohte Pflanzenarten wie zum Beispiel Nelken, Schlüsselblumen, Märzenbeche und viele weitere sind besonders geschützt. Es ist verboten, diese Pflanzen oder deren Entwicklungsformen wie Samen, Früchte, Zwiebeln, Knollen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Für die nicht geschützten wildwachsenden Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze und Kräuter gilt die sogenannte Handstrauß-Regelung: Sie dürfen an Stellen, deren betreten nicht verboten ist, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf entnommen werden. Von den besonders geschützten Pilzen dürfen die Arten Steinpilz, Pfifferling, Schweinsohr, Bratling, Birkenpilz, Rotkappe und Morchel nur für den eigenen Bedarf und in geringen Mengen gesammelt werden.
Auch viele wildlebende Tierarten wie alle heimischen Arten von Kriechtieren, Lurchen, Libellen, Bienen, Hummeln sowie die Kreiselwespen, Knopfhornwespen, Hornissen, zahlreiche Ameisenarten, viele Schmetterlinge, Käfer, Krebse, Spinnentiere, Weichtiere (Schnecken und Muscheln) sowie alle europäischen Vogelarten sind besonders geschützt und dürfen nicht gefangen, verletzt oder getötet werden.
Zum Schutz von Insekten sind Beleuchtungsanlagen im Außenbereich zu vermeiden. Himmelsstrahler und Einrichtungen mit ähnlicher Wirkung sind unzulässig, heißt es in der Mitteilung des Landratsamts.
Weitere Informationen gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Kitzingen, Tel.: (09321) 928–6210 bis -6214, E-Mail: naturschutz@kitzingen.de