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KITZINGEN
Sicherungskonzept statt Berufung
Hindenburgring Nord: Wie gefährlich sind die Bergbaustollen, die unter den Grundstücken links der Straße am Rand der Kitzinger Altstadt vermutet werden. Das ist auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg offen. Das Bergamt will jetzt zeitnah die notwendigen Maßnahmen zur Absicherung der Grundstücke und der darauf stehenden Häuser einleiten.
Foto: Siegfried Sebelka | Hindenburgring Nord: Wie gefährlich sind die Bergbaustollen, die unter den Grundstücken links der Straße am Rand der Kitzinger Altstadt vermutet werden.
Sigfried Sebelka
Siegfried Sebelka
 |  aktualisiert: 07.04.2020 11:56 Uhr

Klar ist, dass am Hindenburgring Nord in Kitzingen mehrere Häuser auf ehemaligen Bergbaustollen errichtet wurden – mit Genehmigung der Stadt. Wie weit die Stollen in die Grundstücke reichen, ob sie eine Gefahr sind, ob sie verfüllt werden müssen und wer dafür zahlt, ist nach wie vor offen. Auch nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg und dem Verzicht des Bergamts Nordbayern auf eine Berufung.

Maßnahmen einleiten

Gut vier Wochen nach dem Urteil und nach dem Verzicht auf die Berufen will das Bergamt „zeitnah die notwendigen Maßnahmen zur Absicherung der Grundstücke und der darauf stehenden Häuser einleiten“. Das Amt lasse derzeit „im Rahmen der Gefahrenerkundung ein Sicherungskonzept“ erarbeiten, schreibt Presssprecher Jakob Daubner von der zuständigen Regierung von Oberfranken. Nach Vorliegen der Ergebnisse werde über das weitere Vorgehen entschieden.

Offene Fragen

Daubner hatte den Verzicht auf die Berufung damit begründet, dass das Würzburger Urteil die Frage offen gelassen hat, „ob die Stadt Kitzingen durch die Erteilung der Baugenehmigungen über dem Grubenbau in Kenntnis der problematischen Situation als Verursacherin der Gefahrenlage/Situation anzusehen ist“. Der Bescheid des Bergamtes und die darin enthaltene Verpflichtung der Stadt zur Sanierung sei aus anderen rechtlichen Erwägungen aufgehoben worden.

Hochkomplexe Rechtsfrage

Wie Daubner weiter schreibt, sei die Frage der Verursachung bzw. Störerhaftung und damit die Frage, ob und wer in diesem Fall für eine Sanierung herangezogen werden kann, eine „hochkomplexe Rechtsfrage“. Eine Berufung würde diese Frage aber nicht klären. Deshalb der Verzicht darauf und die schon beschriebenen zeitnahen Maßnahmen zur Absicherung der Grundstücke.

 
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