Die Zeitung berichtet sehr sachlich über die Problematik der ehemaligen Marshall Heights oder, wie man jetzt sagen müsste, der „Wittmann-Höhe“. Denn was da liegt und steht, gehört mit Ausnahme der LKW-Leitungen dem mutigen Investor als sein Privateigentum, sämtliche Grundstücke, sämtliche Gebäude und so weiter, und das soll nicht einmal sehr teuer gewesen sein, weil unsere Stadtobrigkeit dieses Schnäppchen nicht haben wollte.
Auch jetzt will sie offenbar noch immer kein Geld ausgeben und beruft sich auf ihre „Planungshoheit“; daraus folgt ihr Recht, zu bestimmen, was von den Baulichkeiten stehen bleiben dürfe; bis zu 400 Wohnungen müssten verschwinden, das danach verwüstete Gelände müsste „renaturiert“ werden und alles auf Wittmanns Kosten.
Auf jeden Fall, in meiner mittlerweile 65-jährigen Beschäftigung mit der Juristerei aller Sorten, ist mir ein derart grandioser Denkfehler noch nicht begegnet. Außerdem könnte er für die Stadt sogar teurer werden, als wenn sie diese 32 Hektar Wohnsiedlung gleich selbst gekauft hätte.
Da ist mit Begriffen aus der Verwaltungskiste wie „Bestandsschutz“, „Planungshoheit“ usw. nichts anzufangen. „Planungshoheit“ besagt nicht mehr, als dass die Stadtverwaltung berechtigt ist, ihr Stadtgebiet zu überplanen. Aber schon 1999 hat man den recht vernünftigen „Grundsatzbeschluss“ gemacht, nichts zu überplanen als das, was der Stadt gehört.
Aber auch das nützt nichts, denn zwischen Planung und Ausführung gibt es den Unterschied, dass in eine Eigentumsrechtslage eingegriffen werden muss. Das grundsätzliche Problem ergibt sich aus Artikel 12 Grundgesetz: Eingriffe in fremdes Eigentum und Grundeigentum sind unzulässig; es sei denn, es wäre zuvor in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise enteignet worden!
Unsere Stadtväter kennen das wohl auch, scheinen aber zu denken: wir wollen doch gar nicht in Grund und Boden eingreifen, sondern nur die Gebäude abräumen (lassen)! Tolle Idee – und abseits von allem, was der Student spätestens im dritten Semester auswendig aufsagen kann: Anders als nach dem ehemaligen DDR-Recht gibt es nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kein Sondereigentum an Gebäuden, die mit Grund und Boden so fest verbunden sind, dass sie nicht unzerstört entfernt werden können!
Was können OB und die Stadtratsmehrheit dann noch tun, außer Pläne machen, die auf unabsehbare Zeit nicht ausgeführt werden dürfen? 1. Beschließen, dass der Stadtratsbeschluss vom November 2013 durch die Entwicklung der Eigentumsverhältnisse unausführbar und gegenstandslos geworden ist. 2. Etwas wirklich Brauchbares und sogar Nötiges planen, nämlich am westlichen Rand eine Verbindungsstraße zwischen B 8 und den vielen Wohnblocks oben auf dem Berg. Die Gabelsberger Straße hat Entlastung nötig; das Ackerland zwischen Wittmanns Gelände und Repperndorf ist ohnehin die für ein Neubaugebiet in Betracht kommende Fläche.
Walter Kießling
97318 Kitzingen
Deshalb drücke ich Herrn Wittmann die Daumen, dass er mit seiner Investition richtig liegt. Dass das im Endeffekt auch der Großen Kreisstadt Kitzingen etwas bringen würde, liegt mMn auf der Hand. Allerdings scheint die selbst das nicht sehen zu wollen - zumindest könnte man diesen Schluss aus dem Verhalten der Stadtväter bzw. -mütter durchaus ziehen...
Da ist man doch schon mit der Ruine des Markt-Cafes überfordert. Den Deusterpark erwähnen wir lieber gar nicht.
Ihren Leserbrief sollte Hausaufgabe sein, damit ihn jeder Stadtrat und die..Verwaltung auswendig hersagen können. Bisher können sie nur " Bestandschutz und Planungshoheit",
ohne zu wissen, was dies eigentlich bedeutet. Dies wurde nun bereits zum 2. mal von Herrn Kießling deutlich gemacht.
Danke an die MP , die mit dieser Veröffentlichung nochmals die Sachlage klarstellt.
endlich mal jemand, der einen juristischen Sachverhalt für alle Nichtjuristen klar verständlich und kurzweilig erläutern kann.
Hoffentlich lesen es auch die "angesprochenen Verkehrskreise".