Wie jedes Jahr heißt es nun wieder schnell sein: Der Heckenschnitt im eigenen Garten muss bis zum 28. Februar erledigt sein, teilt das Landratsamt Kitzingen in einem Presseschreiben mit. Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden. Diese Regelung gilt auch für den Hausgarten.
Das zeitlich beschränkte Schneideverbot dient dem allgemeinen Schutz aller Arten. Außerdem sollen das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres erweitert, brütende Vogelarten geschützt sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten werden. Vom Verbot ausgenommen sind schonende Form- und Pflegeschnitte, Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sowie genehmigte Maßnahmen.
Nach dem bayerischen Naturschutzgesetz ist es darüber hinaus in der freien Natur ganzjährig verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen, heißt es in der Pressemitteilung weiter.
Weiterhin nicht erlaubt ist es, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Auch Gras- und Krautstreifen zwischen Äckern und Wegen und Grünstreifen stehen unter diesem speziellen Schutz.
Weitere Infos bei der Unteren Naturschutzbehörde, Tel.: (09321) 928-6212 bis -6215 sowie per Mail: naturschutz@kitzingen.de.