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Kitzingen
Hecken dürfen nur noch bis Ende Februar geschnitten werden
Bearbeitet von Steffen Sauer
 |  aktualisiert: 11.02.2023 02:28 Uhr

Wie jedes Jahr heißt es nun wieder schnell sein, der Heckenschnitt im eigenen Garten muss bis zum 28. Februar erledigt sein, teilt das Landratsamt Kitzingen mit. Die naturschutzrechtlichen Vorschriften regeln, dass Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Diese Regelung gilt auch für den Hausgarten.

Das zeitlich beschränkte Schneideverbot dient dem allgemeinen Schutz aller Arten, außerdem sollen das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres erweitert, brütende Vogelarten geschützt sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten werden. Eine Ausnahme gilt für gärtnerisch genutzte Grundflächen, dies umfasst Bäume in Hausgärten, Kleingartenanlagen und Streuobstwiesen. Keine gärtnerische Nutzung gilt für Grünflächen, Parkanlagen und sonstige Außenanlagen. Bäume auf Sportplätzen, Böschungen und Straßengräben unterliegen also dem Schneideverbot. Vom Verbot ausgenommen sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht sowie genehmigte Maßnahmen.

Nach dem bayerischen Naturschutzgesetz ist es darüber hinaus in der freien Natur ganzjährig verboten, Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise erheblich zu beeinträchtigen, heißt es in der Pressemitteilung weiter.

Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden

Weiterhin nicht erlaubt ist es, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Auch Gras- und Krautstreifen zwischen Äckern und Wegen und Grünstreifen stehen unter diesem speziellen Schutz. Hierbei geht es um den Einsatz von Spritzmitteln sowie das Mähen und Mulchen dieser Flächen, welches in der Hauptbrutzeit verboten ist. Auf diesen schmalen Streifen brüten viele Feldvögel oder suchen dort ihre Nahrung.

Zuwiderhandlungen gegen all diese Normen könnten eine Ordnungswidrigkeit darstellen und sogar mit einer Geldbuße geahndet werden. Sollte ein zwingender Grund für die Beseitigung einer Hecke, eines Feldgehölzes oder ähnliches in der freien Natur vorliegen, so kann ein Antrag auf Befreiung beim Landratsamt Kitzingen, Untere Naturschutzbehörde, gestellt werden.

Weitere Informationen gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde unter Tel.: (09321) 928-6210 oder -6211 sowie per E-Mail an naturschutz@kitzingen.de

 
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