Nicht gezahlte Steuern und die Fortführung des Betriebs trotz fehlender "wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit" haben dazu geführt, dass das Landratsamt Kitzingen einem Winzer und Gastronomen im südlichen Landkreis die Erlaubnis entzogen hat, eine Gaststätte sowie einmal jährlich ein Hof- und Gassenschoppenfest zu veranstalten. Außerdem hat das Amt damit eine generelle Gewerbeuntersagung verknüpft. Vor dem Würzburger Verwaltungsgericht wollte er nun erreichen, weiterhin ein Gewerbe ausüben zu dürfen. Er verwies auf eine "schwierige Lebensphase", die er durchlaufen habe. Auch beruhten die Steuerrückstände nur auf Schätzungen. Das Urteil liegt derzeit noch nicht vor.
Jahrelang keine Steuern gezahlt
Der gelernte Kellermeister veranstaltet seit Jahren in einer kleinen Winzergemeinde des Landkreises jährlich ein Weinfest und betreibt eine Schank- und Speisewirtschaft. Seit einigen Jahren laufen die Geschäfte so schlecht, dass er immer tiefer in die Schulden gerutscht ist. Auch hat er es jahrelang unterlassen, seine Steuern zu begleichen und Steuererklärungen einzureichen. Ende 2018 waren allein die Rückstände beim Finanzamt auf 59 000 Euro angestiegen.
Für das Gericht steht fest, dass der Mann es versäumt hat, rechtzeitig zu reagieren und den seit Jahren unwirtschaftlichen Betrieb einzustellen. Für eine Einschätzung als "unzuverlässig" nach der Gewerbeordnung reiche dies und dass er seine Steuererklärungen seit Jahren nicht mehr fristgerecht abgegeben und hohe Rückstände angesammelt hat, aus. Einer, der die Steuererklärung zu spät einreiche, dürfe nicht besser behandelt werden als einer, der sie pünktlich abgebe, erklärte die Vorsitzende Richterin. Es fehle zudem an einem Sanierungskonzept, wie der Mann in naher Zukunft zu einer "ordnungsgemäßen Gewerbeausübung" zurückkehren wolle.
Gewerbeordnung dient der Gefahrenabwehr
Die Erklärung des Mannes, dass er "bis dato noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen" sei und die eigene Einschätzung, dass er seinen "Verpflichtungen" nachgekommen sei, spiele für das Urteil keine Rolle, so die Richterin. Die Bestimmungen der Gewerbeordnung dienten der "Gefahrenabwehr und dem Schutz der Allgemeinheit". Die individuellen Lebensumstände und die Frage, wie die Schulden in dem Zeitraum zustande kamen, seien bei einer Beurteilung der Zuverlässigkeit nach der Gewerbeordnung nicht zu berücksichtigen.
Bleibt es bei der erweiterten Gewerbeuntersagung, darf der Mann bis auf Weiteres kein selbstständiges Gewerbe mehr ausüben und auch nicht als Geschäftsführer stellvertretend einen Betrieb führen. Es bleiben ihm noch eine Tätigkeit in der Produktion oder als Angestellter.