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Kitzingen
Freihalten des Lichtraums entlang der Kreisstraßen im Landkreis Kitzingen
Redaktion
 |  aktualisiert: 08.11.2024 02:33 Uhr

Im Interesse der Verkehrssicherheit ist jeder Eigentümer von Waldstücken und von einzelnen Bäumen verpflichtet, den Baumbestand an der Kreisstraße – und selbstverständlich auch an anderen Straßen – so zu gestalten und zu erhalten, dass eine über das natürliche Maß hinausgehende Gefährdung der Straßenbenutzer vermieden wird. Das teilt das Landratsamt in einem Schreiben mit, dem folgende Informationen entnommen sind. Verletzt der Eigentümer oder sonstige Berechtigte seine Sorgfaltspflicht und kommt durch einen in den Lichtraum hineinragenden oder hineinstürzenden Baum ein Straßenbenutzer zu Schaden, so ist er schadensersatzpflichtig.

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