Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist eine erweiterbare Versichertenkarte. Sie ist ausgeführt als Chipkarte im Scheckkartenformat mit Lichtbild. Nach langer Vorlaufzeit gilt seit Januar 2015 ausschließlich die elektronische Gesundheitskarte als Berechtigungsnachweis für ärztliche Leistungen.
Die Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte werden schrittweise eingeführt. Derzeit sind lediglich administrative Daten der Versicherten gespeichert wie etwa Name, Geburtsdatum und Versichertenstatus. Nach Inbetriebnahme der Telematik-Infrastruktur bis 2019 ist ein Online-Abgleich der auf der Gesundheitskarte gespeicherten Versichertenstammdaten mit den bei der Krankenkasse vorliegenden Versichertendaten vorgesehen. Damit sollen laut Bundesgesundheitsministerium ungültige oder gestohlene Karten besser als zuvor erkannt werden können.
Zukünftig können Versicherte Notfalldaten auf ihrer Gesundheitskarte speichern lassen – wie etwa Allergien oder Vorerkrankungen. Auch die Adresse eines im Notfall zu benachrichtigenden Angehörigen kann hinterlegt werden. Außerdem sollen auf der Karte Medikationspläne für Menschen gespeichert sein, die drei oder mehr Arzneimittel gleichzeitig anwenden. Laut Gesundheitsministerium profitieren davon vor allem ältere und chronisch kranke Menschen. Auch in Apotheken sollen diese Daten künftig lesbar sein.
Vorgesehen ist, das die elektronische Gesundheitskarte in einigen Jahren zur elektronischen Patientenakte wird, die etwa Informationen für durchgeführte Untersuchungen und Operationen enthält.
Laut Bundesgesundheitsministerium kann jeder Versicherte selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er von den neuen Möglichkeiten der elektronischen Gesundheitskarte Gebrauch machen möchte.
Laut Bundesgesundheitsminsterium sind Datenschutz und Datensicherheit bei der elektronischen Gesundheitskarte garantiert. Die Kommunikation der Daten erfolge über eine „sichere Datenautobahn“, nämlich die Telematik-Infrastruktur. Medizinische Daten würden verschlüsselt, bevor sie die Praxis verließen. Sie könnten – wenn der Patient einem neuen Arzt den Zugriff ermöglichen wolle – nur durch das gleichzeitige Stecken der Gesundheitskarte und des Heilberufsausweises des Arztes ins Kartenlesegerät entschlüsselt werden.