
Photovoltaikanlagen auf den Dächern in der Zeiler Altstadt sind von nun an auf bestimmten Gebäuden unter gewissen Voraussetzungen möglich. Dafür ebnete der Stadtrat in seiner Sitzung am Montag einstimmig den Weg mit einer Änderung der Altstadtsatzung. "In Anbetracht der Energiewende und unseren Anschluss an den Klimapakt des Landkreises Haßberge ist diese Entscheidung zeitgemäß", sagte Bürgermeister Thomas Stadelmann, der gleichzeitig die Erhaltung der historischen Substanz als Pflicht ansieht.
Das Denkmalschutzgesetz in Bayern wurde zum 1. Juli dieses Jahres geändert. Grundsätzliches Ziel des neuen Denkmalschutzgesetzes ist es, sofern die Anlagen erneuerbarer Energien überwiegend dem Energiebedarf im Baudenkmal oder zu seiner energetischen Verbesserung dienen, kann eine denkmalrechtliche Erlaubnis nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Dieser gesetzlichen Änderung will die Stadt Zeil grundsätzlich Rechnung tragen.
Auf gewissen Dächern ist die Sonnenenergie-Nutzung nicht erlaubt
Für Gebäude im Kern- und Randbereich der Altstadtsatzung soll grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein, eine Anlage (etwa Photovoltaik-Module, Kollektoren, Balkonkraftwerke) auf diesen zu errichten. Voraussetzung ist für alle Gebäude eine entsprechende Antragstellung bei der Stadt Zeil. Bei in die Denkmalliste eingetragenen Einzeldenkmälern ist zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz erforderlich.
Es werden jedoch Gebäude und Dachflächen festgelegt, wie in der Hauptstraße, Obere Torstraße, Marktplatz, Kaulberg, Speiersgasse und Lange Gasse, auf denen die Errichtung von Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie nicht erlaubt sind, soweit die Dachflächen von diesen Straßenzügen aus einsehbar sind. Damit soll der Ensembleschutz gewährleistet werden. Rückwärtige Dächer dieser Gebäude unterliegen einer Einzelfallentscheidung.
Photovoltaik: Was die Bürgerinnen und Bürger beachten müssen
Detailliert heißt es in der neuen Fassung der Altstadtsatzung: Die Errichtung erfolgt auf der Dachfläche oder Fassade oder innerhalb eines Grundstückes ebenerdig mit Ständern. Sofern die Anlage auf einer Dachfläche installiert wird, ist sie ins Dach integriert oder auf dem Dach parallel zur Dachneigung anzubringen. Der technisch geringstmögliche Abstand zur Dachhaut ist zu wählen. Bürgerinnen und Bürger dürfen keine Anbauten extra für Photovoltaik-Anlagen errichten. Und sie müssen Module mit einem in der Farbe der Kollektorfläche gehaltenen Rahmen verwenden und auf Befestigungshilfen verzichten.
Weiterhin dürfen die Module keine Blaufärbung haben, sondern eine schwarze Tönung beziehungsweise Anti-Reflex-Beschichtung. Auch Anlagen mit roter Tönung sind zugelassen. Zum First beziehungsweise Ortgang ist ein Abstand von drei Ziegellängen beziehungsweise drei Ziegelbreiten einzuhalten. Die rechteckig abgegrenzte Fläche auf dem Dach muss eine ruhige Geometrie aufweisen und darf keine "Sägezahnlösung" hinsichtlich besserer Gestaltung aufweisen.