Wusste die 34-Jährige, dass in der Schublade unter ihrem Wohnzimmertisch eine kleine Menge Rauschgift war? Oder hatte sie davon keine Ahnung? Dass die Frau zum Besitz von 0,4 Gramm Amphetamin, auch unter dem Begriff Speed bekannt, wie die Jungfrau zum Kind gekommen war, das nahm ihr das Hohe Gericht nicht ab.
Wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wurde sie zu einer noch nicht rechtskräftigen Geldstrafe von 20 Tagessätzen á 35 Euro, also insgesamt 700 Euro, verurteilt.
Vier Polizeibeamte rückten am Morgen des 3. Dezember 2017 in der Wohnung der Angeklagten im Steigerwald mit einem Durchsuchungsbefehl an. Ihr Auftrag: Illegale Drogen aufspüren. In der ordentlich aufgeräumten Wohnung fanden sie in einer schwarzen Geschenkbox aus Pappe ein kleines Döschen mit einer weißen Substanz, sagte einer damals eingesetzten Polizisten im Zeugenstand aus.
Drogenmilieu: Lebensgefährte im Gefängnis
Um den Vorgang zu verstehen, muss man die Vorgeschichte kennen. Bereits im Sommer 2016, also rund eineinhalb Jahre vor der Polizeiaktion, gab es eine Durchsuchung der Wohnung. Damals wohnte noch ihr Lebensgefährte, der tief ins Drogenmilieu verstrickt war, mit ihr zusammen in dem Haus. Als dann die zweite Suchaktion der Beamten vor einem guten halben Jahr über die Bühne ging, saß dieser Mann schon seit Monaten im Knast.
Die Beschuldigte und ihr Verteidiger André Kamphausen behaupteten nun, dass es sich bei dem neuerlich aufgefundenen Rauschgift um einen kleinen „Rest“ gehandelt habe, der bei der ersten Durchsuchung übersehen worden sei. Möglicherweise, so der Rechtsanwalt, habe seine Mandantin zwar die Dose mit dem Amphetamin weggeräumt, aber ohne zu wissen, was drin war. Im Zeugenstand versuchte ihr Freund, der nach eigenen Angaben nun mit ihr verlobt ist, sie zu entlasten. Er sagte, dass das Döschen ihm gehöre und dass er es „für den Notfall“ in die Box gelegt habe.
Regelmäßig Kontakte zur Szene
Staatsanwältin Andrea Götz verwies aber auf umfangreiche Protokolle aus der Telekommunikations-Überwachung, die sich in der Akte befinden. Demzufolge hatte die Beschuldigte regelmäßig Kontakte zu Personen aus der Szene und „war aktiv im Milieu unterwegs“, so die Vertreterin der Anklage. Zudem habe die Angeschuldigte bei der Durchsuchungsaktion auf Nachfrage der Polizisten von sich aus auf die Schublade mit dem verbotenen Stoff hingewiesen.
In seinem Plädoyer betonte der Verteidiger: „Bloß, weil man Leute aus dem Milieu kennt, macht man sich noch nicht strafbar.“ Angesichts der geringen Menge sprach er von „Anhaftungen“. Da man der Frau nicht nachweisen könne, dass sie tatsächlich davon wusste, beantragte er einen Freispruch. Dr. Götz zog ein anderes Fazit aus der Beweisaufnahme und forderte eine Geldstrafe von 875 Euro.
Keinerlei Vorstrafen
Amtsrichterin Ilona Conver schloss sich im Wesentlichen dieser Sicht an. Nach der Anhörung von vier Polizisten hätten sich bei ihr die Hinweise für die Schuld der Angeklagten verdichtet. Dabei sei es juristisch unerheblich, ob es sich bei dem Stoff um Überreste des Freundes oder um eigenes Betäubungsmittel gehandelt habe. Das relativ geringe Strafmaß erklärt sich auch aus der Tatsache, dass die Verurteilte bislang keinerlei Vorstrafen hat.