Als das Mastschwein – zusammen mit rund einhundert anderen Tieren – beim Schlachthof in Aub ankam, hatte es eine tiefe und großflächige Schnittwunde am rechten Oberschenkel. Der daraufhin verständigte Amtsveterinär ordnete die sofortige Notschlachtung des Tieres an. Später erhielt der Fahrer des Tiertransportes einen Strafbefehl von der Staatsanwaltschaft. Demzufolge sollte er 1500 Euro bezahlen, weil er gegen das Tierschutzgesetz verstoßen hätte.
Mit Hilfe seines Anwalts Steffen Vogel legte er dagegen Einspruch ein. Deshalb kam es nun zu der öffentlichen Hauptverhandlung beim Amtsgericht. Diese endete damit, dass dem 30-jährigen Fahrer des Transporters kein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte. Damit war der Strafbefehl vom Tisch und der Prozess wurde eingestellt.
Tiere wurde in einen dreistöckigen Transporter getrieben
Die von einer Staatsanwältin vorgetragene Anklageschrift bezog sich auf einen Vorfall, den es vor fast einem Jahr auf einem großen Schweinemastbetrieb mitten in den Haßbergen gegeben hatte. In diesem Betrieb befinden sich fast 2000 Mastplätze. Wöchentlich wird hier ein Transport von rund 120 Tieren zu einem Schlachthof abgewickelt. An dem fraglichen Tag trieben der Betriebsinhaber, seine Lebensgefährtin und der Fahrer in einem arbeitsteiligen Verfahren die zum Verkauf vorgesehenen Schweine aus den Buchten zu dem dreistöckigen Transporter.
Nun ging es in dem Verfahren um eine entscheidende Frage: War das Tier schon vor dem Transport verletzt oder passierte die Verletzung erst während der Fahrt zum Schlachthof? Wenn nämlich das Tier schon im Stall verwundet gewesen war, hätte es nicht mehr transportiert werden dürfen. In seiner Einlassung betonte der Fahrer, dass alle Tiere bei der Verladung einen guten und gesunden Eindruck gemacht hätten.
Als Zeugin wurde auch die Frau vernommen, die damals die Auswahl der jeweiligen Borstentiere getroffen hatte. Sie erklärte entschieden, dass sie alle Tiere genau inspiziert habe und dass keines davon irgendwie verwundet oder verletzt gewesen sei. Zudem hätte es auch überhaupt keinen Sinn gemacht, ein bereits verletztes Tier zu verladen. Spätestens bei der Ankunft beim Schlachthof wäre das aufgefallen und es hätte nur Ärger gegeben. Außerdem bestätigte später auch der Schlachthofbetreiber, dass es sich um eine frische Wunde gehandelt habe.
Wie die Wunde entstanden ist, kann nicht geklärt werden
Aber wie, wollte Amtsrichter Patrick Keller wissen, sei dann die tiefe Schnittwunde am Oberschenkel des Schweines entstanden? Der Fahrer und die Mitarbeiterin des Betriebes konnten hierzu nur Mutmaßungen anstellen. Möglicherweise sei es zu aggressiven Rangkämpfen unter den Tieren gekommen, vielleicht habe sich das betreffende Tier auch eingeklemmt oder sei über ein Zwischengitter auf dem Transporter gesprungen.
Der Vorsitzende fasste das Ergebnis der Beweisaufnahme folgendermaßen zusammen: "Niemand weiß, wie und wann und wo die Verletzung des Tieres entstanden ist." Jedenfalls könne man nicht ausschließen, dass das Malheur erst während der Transportfahrt passiert sei. Deshalb wurde das Verfahren gegen den Fahrer ohne Auflagen eingestellt, der Strafbefehl ist damit hinfällig. Ein kleiner Wermutstropfen bleibt dem Angeklagten: Er muss seinen Rechtsanwalt aus der eigenen Tasche bezahlen.