Wichtig: Eine Strafanzeige bei der Polizei darf man nicht aus Jux und Tollerei stellen. Wer beispielsweise nur aus Rachegelüsten so etwas macht, muss damit rechnen, selber ins Fadenkreuz der Justiz zu kommen. Genau dies blüht einer jungen Frau (28), die im Zeugenstand ihre 21-jährige Freundin auf der Anklagebank „raushaute“.
Die Vorgeschichte: Laut der von Staatsanwalt Ralf Hofmann verlesenen Anklageschrift ging es um folgenden Vorfall: Die heranwachsende Angeklagte, die als Alleinerziehende ein zweijähriges Kleinkind versorgt, ließ sich Anfang September 2015 vom Otto-Versand unter anderem einen Laptop für 841 Euro sowie diverse Klamotten schicken. Da sie unter ihrem eigenen Namen nichts gekriegt hätte, gab sie den Namen einer Bekannten an – dabei handelte es sich um die oben genannte Zeugin.
In ihrer Einlassung sagte die Beschuldigte, dass sie mit der Freundin abgesprochen hätte, dass diese erst mal die Rechnung zahlt. Gemeinsam wäre zudem vereinbart worden, behauptete sie weiter, dass der schuldig gebliebene Betrag anschließend in monatlichen Raten von 80 Euro zurückbezahlt werden sollte. Irgendwann war es dann – aus welchen Gründen auch immer – zum Knatsch zwischen den Busenfreundinnen gekommen. Und das war der Grund, warum die Freundin zur Polizei marschiert war und die junge Mutter wegen Betrugs angezeigt hatte.
Auf Nachfrage von Hofmann erklärte die Frau nun im Zeugenstand, dass die damalige Bestellung tatsächlich gemeinsam aufgegeben worden war. Nur aus einer Verärgerung und weil sie – grundlos – befürchtet habe, dass die vereinbarten Raten nicht gezahlt werden würden, sei sie zur Polizei gegangen. Später habe sie bei der Polizeiinspektion angerufen und die Anzeige zurücknehmen wollen. Da aber war bereits die Staatsanwaltschaft im Spiel und die Ermittlungen in vollem Gang.
Aufgrund dieser Zeugenaussage blieb dem Hohen Gericht nichts anderes übrig, als das Verfahren einzustellen. Die Kosten des Prozesses bleiben der Staatskasse, lediglich die Rechnung ihres Verteidigers Alexander Wessel muss die junge Mutti selber tragen. Für die Zeugin aber ist es ausgesprochen „blöd gelaufen“: Sie muss mit einer Anklage wegen falscher Verdächtigung rechnen.
Wie unser Reporter im Anschluss an die Verhandlung vom Staatsanwalt erfuhr, nützt es in aller Regel gar nichts, eine einmal abgegebene Strafanzeige „zurücknehmen“ zu wollen. Sobald nämlich die Polizei als Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von einer Straftat erlangt, ist sie verpflichtet, entsprechende Ermittlungen durchzuführen. Ausnahme: Bei einer Beleidigung besteht kein öffentliches Interesse, sie wird von der Justiz nur auf Antrag verfolgt.