zurück
KÖNIGSBERG
Mit dem Duden vor dem Verwaltungsgericht
Identitätsverlust? Im Landkreis Haßberge regt sich Widerstand gegen die Sparkassenfusion.
Foto: Michael Mößlein | Identitätsverlust? Im Landkreis Haßberge regt sich Widerstand gegen die Sparkassenfusion.
Peter Schmieder
 |  aktualisiert: 29.03.2021 10:49 Uhr

Im Rechtsstreit um das Bürgerbegehren zur Rückabwicklung der Fusion der Sparkassen Ostunterfranken und Schweinfurt haben beide Seiten in mehreren Schreiben an das Verwaltungsgericht in Würzburg ihren Standpunkt deutlich gemacht. Rainer Gottwald, Initiator des Bürgerbegehrens, wirft der Rechtsanwältin Kerstin Funk, die die Stadt Königsberg vertritt, vor allem vor, in ihren Briefen an das Gericht überhaupt nicht auf seine Argumentation einzugehen.

Hintergrund ist die zum Jahreswechsel 2018/19 vollzogene Fusion der Sparkassen Ostunterfranken und Schweinfurt zur Sparkasse Schweinfurt-Haßberge. Diesem mussten zuvor die zuständigen politischen Gremien in beiden Landkreisen zustimmen. Im Kreis Haßberge waren das der Kreistag, der den Beschluss einstimmig fasste, und der Königsberger Stadtrat, in dem es zwei Gegenstimmen gab.

In der Bevölkerung dagegen hatte sich Widerstand gegen den Beschluss geregt. Viele Bürger sahen die Identität des Landkreises gefährdet, wenn es keine eigene Kreissparkasse mehr gebe. Der promovierte Betriebswirt Gottwald vertritt die Auffassung, dass die Fusion aus wirtschaftlichen Gründen eine Fehlentscheidung sei.

Ungültige Unterschriften

Für ein Bürgerbegehren gegen die Fusion hatte er daher Unterschriften gesammelt. Sein Ziel: Durch einen Bürgerentscheid in Königsberg könne seiner Auffassung nach die Zustimmung der Stadt zur Fusion für ungültig erklärt werden, damit müsste der gesamte Zusammenschluss rückabgewickelt werden.

Genug Unterschriften für ein Bürgerbegehren hatte Gottwald zusammen, dennoch lehnte der Königsberger Stadtrat die Durchführung eines Bürgerentscheids ab, und das mit zwei verschiedenen Begründungen: Zum einen sei ein Teil der Unterschriftenlisten ungültig, da Gottwald verschiedene Listen verwendet hatte. Die Vorderseite war immer gleich, sie enthielt eine Kurzbegründung des Anliegens sowie die Unterschriften. Die Rückseite war auf einigen Listen leer, auf anderen enthielt sie ausführlichere Begründungen oder Sachstandsbeschreibungen zum Bürgerbegehren.

Zum anderen muss sich ein Bürgerbegehren auf ein umsetzbares Ziel richten. Die bereits vollzogene Fusion lasse sich aber nicht mehr alleine durch ein nachträgliches Nein aus Königsberg rückgängig machen.

Gegen die Ablehnung eines Bürgerentscheids hatte Gottwald vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Ein Urteil gibt es in der Sache noch nicht, in mehreren Schreiben an das Gericht haben nun aber beide Seiten erneut ihre Standpunkte deutlich gemacht.

Gleichlautende Listen

Es verstehe sich von selbst, dass alle Unterschriftenlisten „gleichlautend sein müssen, da es sich um eine Einheit handelt“, schreibt Kerstin Funk. „Weichen die Listen inhaltlich voneinander ab, so handelt es sich rechtlich um mehrere Bürgerbegehren.“ Sonst könnten ja die Vertreter eines Bürgerbegehrens unterschiedliche Begründungen verwenden, je nachdem, welche Zielgruppe damit von einer Unterschrift überzeugt werden soll, begründet die Anwältin. Weiter führt sie einen Präzedenzfall an, in dem ein Gericht dementsprechend entschieden und ein Bürgerbegehren abgelehnt hat.

Gottwald widerspricht und zitiert dabei die Definition des Wortes „Liste“ aus dem Duden. Demnach handle es sich dabei um eine „schriftliche Zusammenstellung, Aufstellung nacheinander, besonders untereinander unter einem bestimmten Gesichtspunkt aufgeführter Personen oder Sachen“. Aus dem Wort „untereinander“ leitet der Initiator des Bürgerbegehrens ab, dass es sich bei einer „Liste“ um ein einseitig beschriebenes Dokument handeln muss. Die Vorderseite, also aus Gottwalds Auffassung die eigentliche Liste, sei in allen Fällen identisch gewesen. Was auf der Rückseite steht, sei völlig egal.

Ein Vergleich des von Kerstin Funk angeführten Präzedenzfalls mit den Ereignissen in Königsberg sei „fehl am Platz“. Eine stichhaltige Begründung für diese Aussage liefert er allerdings nicht.

Nicht durchführbar?

Zur Durchführbarkeit des Bürgerbegehrens führt Funk an, eine Rückabwicklung wäre nur möglich, wenn sowohl die Stadt Königsberg als auch der Landkreis Haßberge aus dem Zweckverband der Sparkasse Schweinfurt-Haßberge austreten und die bereits aufgelöste Sparkasse Ostunterfranken wiedergründen. Ohne einen entsprechenden Beschluss des Landkreises bringe das Bürgerbegehren gar nichts. Gottwald hält dagegen, ein Bürgerentscheid sei „ein wichtiger Grund, mit dem die Zweckvereinbarung mit Schweinfurt gekündigt werden kann.

 
Themen & Autoren / Autorinnen
Königsberg
Peter Schmieder
Definitionen
Sparkasse Ostunterfranken
Verwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Lädt

Damit Sie Schlagwörter zu "Meine Themen" hinzufügen können, müssen Sie sich anmelden.

Anmelden Jetzt registrieren

Das folgende Schlagwort zu „Meine Themen“ hinzufügen:

Sie haben bereits von 50 Themen gewählt

bearbeiten

Sie folgen diesem Thema bereits.

entfernen
Kommentare
Aktuellste
Älteste
Top