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KREIS HASSBERGE
Maßnahmenkatalog gegen die Vogelgrippe
Vorsicht vor wild lebenden Vögeln: Die Halter von Geflügel sollen darauf achten, dass ihre Tiere nicht in Kontakt kommen mit frei lebenden Artgenossen.
Foto: Demmler | Vorsicht vor wild lebenden Vögeln: Die Halter von Geflügel sollen darauf achten, dass ihre Tiere nicht in Kontakt kommen mit frei lebenden Artgenossen.
Klaus Vogt
 |  aktualisiert: 29.12.2014 17:27 Uhr

Das Landratsamt Haßberge ruft alle Geflügelhalter im Landkreis zu erhöhter Wachsamkeit auf, um die Gefahr einer Einschleppung der Vogelgrippe möglichst zu minimieren.

In einer aktuellen Risikobewertung hat das Friedrich-Loeffler-Institut das Risiko des Eintrags von Geflügelpesterregern des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbestände bundesweit als hoch eingeschätzt und die konsequente Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen empfohlen. Durch deren Umsetzung soll die Möglichkeit der Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Hausgeflügel möglichst gering gehalten werden.

Die Geflügelpest ist eine hochansteckende Viruskrankheit von Hühnern und Puten, aber auch viele andere Vögel sind empfänglich. Je nach Virusstamm und infizierter Vogelart kann das Krankheitsbild erheblich variieren. Insbesondere bei Hühnern und Puten kann die Infektion zu schweren Erkrankungen mit Symptomen wie Apathie, Atemnot, Ödemen der Kopfregion, Durchfall bis hin zum Tod führen. „Die Geflügelpest richtet nicht nur bei den erkrankten Tieren selbst großen Schaden an. Verheerend sind auch die immensen wirtschaftlichen Folgen aufgrund von Handelssperren“, erklärt Dr. Werner Hornung, der Leiter des Veterinäramtes.

Infektionen des Menschen mit Viren des Subtyps H5N8 wurden bislang weltweit nicht nachgewiesen. „Dennoch kann eine Empfänglichkeit des Menschen gegenwärtig nicht völlig ausgeschlossen werden. Verbraucher sollten beim Zubereiten von Geflügel generell strikte Küchenhygieneregeln einhalten und Geflügel nur vollständig durchgegart verzehren.“

Als mögliche Einschleppungsquelle in Geflügelbestände gelten vor allem Wildvögel, insbesondere wild lebendes Wassergeflügel. Bei der Freilandhaltung von Geflügel ist insbesondere zu beachten: • Das Geflügel darf nur an Stellen gefüttert und getränkt werden, die nicht für Wildvögel zugänglich sind. • Auslaufbereiche sollten unattraktiv für Wildvögel gestaltet werden (im Auslaufbereich sollte möglichst kein Oberflächenwasser sein), insbesondere sollte Geflügel nicht mit Wasser getränkt werden, das für Wildvögel zugänglich ist. • Futter und Einstreu müssen so gelagert werden, dass diese nicht mit Wildvögeln in Berührung kommen können. • Vor dem Betreten der Einzelstallungen ist das Schuhwerk zu wechseln. • Unmittelbar vor den Stallzugängen sind Desinfektionsmatten oder -bäder für Stiefel, aber auch zur Desinfektion der Reifen zum Beispiel von Radladern und anderen Fahrzeugen, die zum Einbringen von Einstreumaterialien und anderem genutzt werden, auszulegen und zu nutzen. • Haltungen sollen nur durch autorisierte Personen betreten werden können; der Besucherverkehr ist auf das unerlässliche Mindestmaß zu beschränken. • Ein Betreten und Befahren des Betriebsgeländes durch Zulieferer ist während der Produktionsphase möglichst zu vermeiden. Besucher sollten betriebseigene Schutzkleidung tragen. • Vor Kontakt mit den Tieren ist eine hygienische Reinigung der Hände durchzuführen.

Zusätzlich ist jeder Geflügelhalter verpflichtet, Folgendes zu beachten: Ein Bestandsregister ist zu führen, in das alle Zugänge und alle Abgänge an Tieren sowie Name und Anschrift des Transporteurs der Tiere und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels und im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transporteurs und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels einzutragen sind. Gehäufte Todesfälle und unklare Krankheitsfälle oder ein erheblicher Einbruch der Legeleistung sind durch einen Tierarzt auf Geflügelpest abklären zu lassen.

Formulare im Internet

Für alle Geflügelhalter, unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere, besteht die gesetzliche Pflicht, ihren Bestand beim Veterinäramt anzuzeigen. Werner Hornung bittet dies nachzuholen, sofern noch nicht erfolgt. Das gilt für Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel (Strauße, Nandus, Emus), Wachteln, Enten, Gänse und Tauben. Entsprechende Formulare und Merkblätter sind auf der Homepage des Landratsamtes zu finden.

 
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