Wer einen Fischereischein hat, hat noch lange nicht das Recht, überall zu angeln. Das dürfte spätestens jetzt auch ein 57-Jähriger wissen, den die Polizei am Samstag in Limbach kontrollierte. Der Mann konnte laut Polizeibericht zwar einen Fischereischein vorweisen, aber keinen Angelschein, der ihn berechtigt hätte, an dieser Örtlichkeit zu fischen.
Den Angler erwartet deshalb nun eine Anzeige wegen Fischwilderei, die die Polizei erklärt. Der Unterschied zwischen Fischereischein und Angelschein ist folgender: Nach erfolgreich absolvierter Fischerprüfung erhalten Anglerinnen und Angler die Erlaubnis, in Deutschland angeln zu gehen. Aber erst der Angelschein oder die Angelkarte ist dann die entsprechende Genehmigung, an einem bestimmten öffentlichen oder privaten Gewässer diesem Hobby auch tatsächlich nachzugehen. Es sind die Vereine, Gewässerbesitzer oder Pächter, die diese Erlaubnisscheine ausstellen, meist in Form von Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahreskarten.