Einen Freispruch gab es für einen 64-jährigen Rentner aus dem Landkreis, der wegen Betruges vor dem Amtsgericht Haßfurt angeklagt war. Vorgeworfen wurde ihm von der Staatsanwaltschaft, von einer 55-jährigen behinderten Rentnerin über 9000 Euro ergattert zu haben,weil er vorgegeben hatte, sie zu lieben, und er ein „Darlehn“ brauchte. Die Frau hatte per Kontaktanzeige einen Partner gesucht, worauf sich der verwitwete Angeklagte bei ihr meldete. Ob es zu einer Rückzahlung der Summe kam, konnte das Gericht nicht aufklären, weshalb ein Freispruch „In dubio pro reo“ (Im Zweifel für den Angeklagten) erfolgte.
„Schäm dich“, musste sich der Freigesprochene nach der Verhandlung vom Bruder der Angeklagten mit auf den Weg geben lassen, der wohl der Überzeugung war, dass dieser seine Schwester betrogen hatte. Aus der Summe von über 9000 Euro hatte der Angeklagte, nachdem die 55-Jährige es gefordert hatte, 1000 Euro bereits zurücküberwiesen. Das stellte Staatsanwältin Hansen bereits in ihrer Anklage fest. Die Verteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin Kerstin Rieger, gab zunächst für ihren Mandanten eine Erklärung ab. Demnach habe sich dieser auf eine Kontaktanzeige bei der Rentnerin gemeldet. Es kam zu Treffen und zum gemeinsamen Kaffeetrinken. Auf die Frage von Richterin Ilona Conver sagte der Angeklagte, dass seine Bekanntschaft ihn bat, die gut 9000 Euro aus einem Bausparvertrag auf sein Konto überweisen zu dürfen. Dies deshalb, weil sie befürchtete, dass ihr Vater, der Zugriff auf ihr Konto hatte, sich eventuell das Geld aneignen würde. Von einem Darlehen sei nie die Rede gewesen, sagte der Angeklagte.
Anders die glaubhaft vorgetragene Aussage der 55-Jährigen. Demnach habe sie der Angeklagte gebeten, ob sie ihm Geld leihen könnte. Seine Frau sei gestorben und die Beerdigungskosten würden ihn belasten, weshalb er sich in Geldschwierigkeiten befinde. „Das habe ich gemacht, weil er mir versprochen hat, alles so schnell wie möglich wieder zurückzuzahlen“, sagte die Frau. Abgewickelt wurde das „Geschäft“ bei einer Bank, zu der sie der Angeklagte begleitete. Ohne dass sie davon wusste, seien dann später 1000 Euro auf ihrem Konto „aufgetaucht“. Der Angeklagte behauptete weiter, dass er die Restsumme – über 8000 Euro – an die Rentnerin unter Zeugen in bar übergeben habe. Um gleich hinzuzufügen: „Der Zeuge ist aber leider schon verstorben.“
Die Verteidigerin des Angeklagten übergab dem Gericht einen Notizzettel, der angeblich die Unterschrift der Rentnerin trägt. Darauf war teils vom Angeklagten geschrieben, dass er die Summe zurückbezahlt hat, teils war auch mit Handschrift und Unterschrift der Rentnerin vermerkt, dass sie das Geld erhalten habe. Ihre Unterschrift bestätigte die Frau auf dem Zettel. „Das Geld habe ich nicht erhalten“, sagte sie jedoch. Wie es zu der Unterschrift gekommen war, konnte letztlich nicht geklärt werden. Die Frage der Staatsanwältin, ob sie eventuell einen leeren Zettel unterschrieben habe, vermochte die Behinderte nicht zu beantworten. Die Frau erzählte dem Gericht, sie habe bemerkt, dass jemand in ihrer Wohnung war. Dies habe sie an Veränderungen festgestellt und auch daran, dass das Schloss nicht so geschlossen war, wie sie es verschlossen hatte, als sie für mehrere Tage weg war. Einen Schlüssel hatte nur ihr Bruder, sagte sie, dem sie nicht so recht vertraue, erklärte sie auf Nachfrage der Verteidigerin.
Die Staatsanwältin beantrage ob der unklaren Lage Freispruch für den Angeklagten, da diesem seine Einlassung nicht zu widerlegen sei und man den Zeugen, der verstorben ist, nicht mehr befragen könne. Freispruch beantragte auch die Verteidigerin. Das Gericht folgte den Anträge und erkannte „In dubio pro reo“ auf Freispruch: „Wie es zu der Unterschrift auf dem Zettel kam, können wir nicht aufklären und auch nicht widerlegen, dass das Geld tatsächlich zurückgezahlt wurde.“