Das Veterinäramt Haßberge weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass Hunde, die von Tierschutzorganisationen oder Einzelpersonen aus dem Ausland (beispielsweise Rumänien, Ungarn, Serbien, Kroatien, Spanien und Portugal) verbracht und hier gegen Schutzgebühr abgegeben werden, mitunter auch mit für den Menschen ansteckenden Krankheiten infiziert sein können.
In den aktuellen Fällen waren die Hunde zum einen mit einem hochansteckenden Pilz infiziert, der auch auf Menschen übertragen wurde, die mit dem Hund in Kontakt kamen. Zum anderen war ein Hund mit Giardien infiziert, einzelligen Darmparasiten, die beim Menschen wie beim Hund zu schweren Durchfällen führen. Auch hier ist es, soweit bekannt, zur Ansteckung gekommen. Gerade der Befall mit Giardien ist für Kinder, Menschen mit Vorerkrankungen und Immungeschwächten mitunter mit schweren Folgen verbunden.
Nicht immer sieht man den Hunden die jeweilige Erkrankung an, daher sollten Hunde, die frisch aus dem Ausland kommen, mindestens zwei Wochen auf einer entsprechend ausgerüsteten Pflegestelle mit der nötigen Sachkunde in Quarantäne bleiben, bis sie endgültig abgegeben werden. Zumindest ein Teil der mitgebrachten Krankheiten kann so erkannt und behandelt werden.
Außerdem ist bei der Übernahme eines solchen Hundes auf einen möglichst umfassenden Impfschutz zu achten, die reine Tollwutimpfung ist nicht ausreichend, da die Tiere dann Krankheiten wie Staupe oder Parvovirose hier verbreiten können. So können sich auch nicht geimpfte einheimische Hunde, die nie im Ausland waren, damit oder mit exotischen Krankheiten wie der kaum heilbaren Leishmaniose anstecken.
Mitunter tödliche Krankheiten, die durch jahrzehntelange Impfungen der Hundepopulation in Deutschland nicht mehr auftraten, können so eingeschleppt und verbreitet werden. Das Veterinäramt bittet darum, entsprechend vorsichtig bei der Übernahme von Tieren zu sein, die nicht nachweislich von einem ansässigen Tierarzt untersucht und durchgecheckt wurden.
Seit dem 1. August 2014 gilt die neue Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 Tierschutzgesetz (TierSchG) für die Einfuhr oder das Verbringen von Wirbeltieren, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland oder für die Vermittlung der Abgabe solcher Tiere. Die Genehmigung wird durch das Veterinäramt nach entsprechender Überprüfung der Sachkunde und Befähigung erteilt.
Bisher hat im Landkreis Haßberge noch keine Organisation oder Privatperson eine entsprechende Erlaubnis.