
Landrat Wilhelm Schneider und seine Frau Larissa hatten es sich nicht nehmen lassen, bei der Büttensitzung der Zeiler Narrenzunft als Torte zu erscheinen, quasi als eine Art Faschingsgeschenk zum 1000. Geburtstag der Stadt. Nur: Beide waren durch ihre Kostümierung sehr ausladend unterwegs. Damit könnten sie genaugenommen mit den polizeilichen Vorschriften in Konflikt geraten sein. Aber gehen wir mal zu ihren Gunsten davon aus, dass sie erst vor Ort ihrer Tortenverkleidung den letzten Schliff und Umfang gegeben haben. Denn die Verkleidung darf einen Autofahrer nicht daran hindern: Jeder Fahrer muss sein Fahrzeug ständig beherrschen können. Und es muss auch möglich sein, sich trotz seines Kostüms noch vorschriftsmäßig den Sicherheitsgurt anzulegen.
Die Polizeihauptkommissare Stefan Scherrer und Werner Rottmann, Verkehrsexperten bei der Polizeiinspektion Haßfurt, stellen im Gespräch mit dieser Redaktion klar, es ist grundsätzlich erlaubt, kostümiert Auto zu fahren. Narren sollten aber darauf achten, dass durch das Kostüm weder Sicht noch Gehör beeinträchtigt werden. Das heißt, der Clown darf sich zwar sein Gesicht anmalen, aber während der Fahrt keine Clownsmaske tragen. Aber ist das beim „Blitzen“ denn nicht egal? Hauptkommissar Scherrer schmunzelt.
„Auch wenn der Fahrer sein Gesicht angemalt hat, würden wir es in dem Fall schon rausbekommen, wer da gefahren ist.“ Geheimnis biometrische Eigenheiten, die nicht durch Farbe eliminiert werden. Nur müsste der Verkehrssünder, der sich dann zu Unrecht weigert, für sein Vergehen zu berappen, möglicherweise die Kosten für die aufwendigere Ermittlung selbst bezahlen, wenn der Richter so entscheidet. Vermummten Autofahrern drohe aber ohnehin ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro.
Nicht geduldet wird auch die Piratenklappe auf dem Auge. Es sei denn, der Fahrer ist wirklich einäugig, hat diese Behinderung in seinem Führerschein eingetragen und außerdem Übung darin, auf sein räumliches Sehen zu verzichten. „Aber kein Mensch setzt freiwillig unter normalen Umständen eine Augenklappe beim Autofahren auf“, sagt PHK Scherrer, „der macht sich's ja unnötig schwer.“ Und sein Kollege Rottmann lacht bei der Frage des Reporters, ob die Klappe nicht einem Betrunkenen helfen könnte, aus den zwei Straßen, die er sieht, wieder nur eine zu machen?
„Keine gute Idee“, lacht er. Aber er macht den heimischen Autofahrern in diesem Zusammenhang ein Kompliment. Die Verstöße gegen das Alkoholverbot am Steuer sind in den vergangenen Faschingsperioden nicht gehäuft im Inspektionsbereich aufgetreten. „Natürlich wird in dieser Zeit verstärkt kontrolliert“, so Scherrer. Aber in den letzten Jahren habe sich bei den Überprüfungen in den meisten Fällen herausgestellt, dass immer einer in einem voll besetzten Fahrzeug nüchtern geblieben war. „Die Leute scheinen sich wirklich vorher abzusprechen, wer an dem Abend den Fahrdienst übernimmt. Oder sie lassen sich von ihren Kindern holen nach dem Motto: Früher haben wir Euch gefahren, jetzt seid Ihr mal dran.“
Und auch beim Altweiberfasching, der diesen Donnerstag in den heimischen Faschingshochburgen Zeil, Sand, Knetzgau und Eltmann das bunte Treiben bestimmt, sind in den letzten Jahren kaum Vergehen bekannt geworden. Wobei die „Hauptgefahr“ nicht vom Hexenwerk selbst ausgeht, sondern vom anschließenden Feiern in den Hecken- und Gastwirtschaften.
Was den beiden Verkehrsspezialisten jedoch Sorgen macht, sind junge Männer, die meinen, sich an die 0,5-Promille-Grenze „herantrinken“ zu können. Davor warnen beide Hauptkommissare. „Das ist gefährlich“ und könnte ruckzuck ins Auge gehen. Noch dazu, da ja bereits 0,3 Promille strafbar sind, wenn Ausfallserscheinungen wie das Fahren von Schlangenlinien, zu langes Warten an Ampeln, abruptes Bremsen oder verwaschene Stimme bemerkbar sind. Bei Verwicklung in einen Unfall könne es auch ab einem Blutalkoholwert von 0,3 Promille neben den verkehrs- und strafrechtlichen Belangen Ärger mit der Versicherung geben, die unter Umständen den angeheiterten Fahrer regresspflichtig machen würde. Ähnlich verhält es sich aber auch, wenn es zu Sach- oder Personenschäden kommt, weil zum Beispiel die Clown-Perücke oder die besagte Piraten-Augenklappe das Sichtfeld eingeschränkt haben, denn dann haftet der Unfallverursacher auf Schadenersatz. Versicherungen könnten das Fahren mit Kostüm als grobe Fahrlässigkeit ansehen und zumindest in der Kaskoversicherung – also für den Schaden am eigenen Pkw – die Auszahlung reduzieren.