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KÖNIGSBERG
„Keine Rechtsgrundlage für Rückabwicklung“
Martin Sage
 |  aktualisiert: 29.03.2021 10:54 Uhr

Die Stadt Königsberg hat die von Dr. Rainer Gottwald in der vergangenen Woche übergebenen Unterschriften für ein Bürgerbegehren zur Rückabwicklung der Sparkassenfusion nach eigenen Aussagen überprüft und dabei festgestellt, dass „die erforderliche Anzahl von 302 gültigen Stimmabgaben (noch) nicht erreicht“ ist.

Unterschriftenlisten könnten während des laufenden Verfahrens bis zur Sitzung des Königsberger Stadtrates über die Zulässigkeit des Begehrens noch nachgereicht werden, antwortete Verwaltungsleiter Johannes Mücke auf Anfrage dieser Redaktion per Email. Der Rat wird in dieser Angelegenheit voraussichtlich am 29. Mai zusammentreten. Wieviel gültige Unterschriften vorliegen, teilt die Stadt während des laufenden Verfahrens nur den Vertretern des Bürgerbegehrens mit.

Dr. Rainer Gottwald weiß, dass spätestens dann, wenn der Stadtrat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens erklärt hat, eine Sperrwirkung eintritt. Seiner Lesart nach müsste die Sparkasse dann alle Aktionen einstellen, die die Fusion weiter vorantreiben. Dass die Ansichten hier auseinander gehen können, deutet sich im Schreiben aus dem Königsberger Rathaus an: Zwar ist sich auch Johannes Mücke der Sperrwirkung gemäß der Bayerischen Gemeindeordnung bewusst, doch stellt er heraus, dass sie sich ausdrücklich gegen die Gemeindeorgane richtet – was wohl heißen soll: Nicht gegen die Sparkasse selbst. Eine Diskussion über die Sperrwirkung hält der geschäftsleitende Beamte aber für wenig sinnvoll, solange der Rat die Zulässigkeit des Begehrens nicht erklärt hat.

Das Bayerische Innenministerium betont, dass es die Zulässigkeit von einzelnen Bürgerbegehren oder Bürgerentscheiden grundsätzlich nicht bewerte – diese Entscheidung obliege dem jeweiligen Gemeinderat, dem wolle man nicht vorgreifen.

Allgemein, so führt es ein Ministeriumssprecher aus, lasse sich sagen, dass ein Bürgerbegehren auf ein Ziel gerichtet sein muss, „das sich im Zeitpunkt der Einreichung (noch) verwirklichen lässt“. Es widerspräche dem Zweck des Bürgerbegehrens, einen Bürgerentscheid herbeizuführen, obwohl er nicht beziehungsweise nicht mehr umgesetzt werden könne. Überträgt man diese Aussage auf die Sparkasse Schweinfurt-Haßberge, so stellt sich die Frage: Gibt es einen Zeitpunkt, ab dem die Fusion nicht mehr rückgängig gemacht werden kann – und wann ist er erreicht. Man kann sich gut vorstellen, dass die Sparkasse, ihre Gesellschafter und die Fusionsgegner hier weit auseinanderklaffende Ansichten haben.

Dies gilt auch für die abschließende Anmerkung des Innenministeriums. Hier weist der Sprecher – wiederum ganz allgemein und losgelöst vom vorliegenden Fall – darauf hin, „dass das Bayerische Sparkassengesetz keine Rechtsgrundlage für die Rückabwicklung einer vollzogenen Fusion enthält.“ Es würde wenig verwundern, wenn sich Banker, Politiker und Juristen ausgiebig darüber streiten, wann die Verschmelzung endgültige Wirklichkeit geworden ist.

 
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