
Weil er in einem Streit um einen Parkplatz einen 25-jährigen Autobesitzer bedroht und gewürgt haben soll, hat ein 63-Jähriger aus dem nördlichen Landkreis einen Strafbefehl erhalten. Da er dagegen Einspruch einlegte, musste er sich am Freitag am Amtsgericht Haßfurt verantworten. Dort stellte die Vorsitzende Richterin Ursula Redler das Verfahren zwar ein, jedoch mit hohen Auflagen: 500 Euro muss der Angeklagte als Schmerzensgeld an den Geschädigten zahlen sowie weitere 2700 Euro an gemeinnützige Organisationen.
Nach Angaben eines ermittelnden Polizeibeamten waren am Tatnachmittag im Dezember vergangenen Jahres noch ausreichend Parkplätze in der Siedlungsstraße vorhanden. Der Wunschparkplatz des Angeklagten war jedoch damals von dem Geschädigten belegt, der seine Freundin – die Nachbarin des Angeklagten – besuchte. Nach der Zeugenaussage des Geschädigten hupte der Angeklagte und klingelte am Wohnhaus der Freundin, um auf sich aufmerksam zu machen.
Geschädigter spricht von "Schockstarre"
Als der Geschädigte die Haustür öffnete, kam es zur Diskussion, weil der Angeklagte "seinen" Parkplatz für sich reklamierte. "Er würgte mich mit beiden Händen und drückte mich zu Boden", gab der Geschädigte vor Gericht zu Protokoll. Er sei in "Schockstarre" gewesen und habe sich nicht wehren können. Der Angeklagte habe ihm außerdem gedroht, seine "Leute" zu holen, die den vermeintlichen Falschparker verprügeln würden. Es sei eine "bedrohliche" Situation für ihn gewesen, erklärte der 25-Jährige. Eine von der Verteidigerin angebotene Entschuldigung ihres Mandanten nahm der Geschädigte nicht an. Er habe Schlafstörungen gehabt und ein starkes Beruhigungsmittel genommen. Über einen Anwalt fordere er 1500 Euro Schmerzensgeld.
Der Angeklagte selbst wies alle Vorwürfe von sich. Der Geschädigte habe sich bedrohlich vor ihm aufgebaut. Er selbst habe ihn mit den Händen zurückgehalten. Am Hals gepackt oder bedroht habe er ihn zu keiner Zeit.
Würgespuren, Kratzspuren und Hämatom
Verteidigerin Mareen Basler betonte, dass ihr Mandant die Schmerzensgeldforderung ablehne, da die dokumentierten Verletzungen nicht mit dem vom Geschädigten geschilderten Tatgeschehen zusammenpassten. Laut zwei ärztlichen Attesten erlitt der Geschädigte Würgespuren und eine drei Zentimeter lange Kratzspur am Hals sowie ein Hämatom am Rücken. Zudem leide er unter Schlafstörungen durch die psychische Belastung der Tat. Die Verteidigerin sah eine Eins-zu-Eins-Situation vorliegen, es stehe also Aussage gegen Aussage, und es seien bei der ganzen Sache noch viele Fragen offen. Sie schlug eine Einstellung vor, der das Gericht folgte.
weil ich "meinen" (offenbar nicht reservierten/ gemieteten) Parkplatz nicht bekomme, klingele ich irgendwo solange, bis der Besitzer des Wagens rauskommt und packe und würge ihn??
Ich verstehe irgendwie nicht ganz, wie es zu dieser Verfahrenseinstellung kommen konnte und hätte auf einer Überprüfung der charakterlichen Eignung des Betreffenden zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr bestanden. Diese ganze Situation wäre doch nie eingetreten, hätte der Mann die Konfrontation nicht selber aktiv gesucht!! Also unter dem Strich mal wieder ein Freibrief für unmögliches Verhalten im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr.