Was der Staatsanwalt in seiner Anklageschrift mehr als 20 Minuten lang vorlas, war kaum zu ertragen, weil es mehr als schockierend war und jedes Maß an sexueller Abartigkeit überstieg. Bei einem 55-jährigen Arbeiter fanden sich auf Hunderten von Bildern und Videos kinderpornografische Darstellungen übelsten Inhaltes.
Darauf zu sehen war schwerster sexueller Missbrauch bis hin zur Vergewaltigung von Kindern und sogar Kleinkindern. Das Schöffengericht verurteilte den einschlägig vorbestraften Mann deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
Der Vertreter der Anklage listete akribisch auf, in welchen Internet-Portalen der Angeklagte im Laufe des Jahres 2017 die strafbaren Dateien herunter geladen und an andere weitergegeben hatte. Als dann Mitte April 2018 die Wohnung des Beschuldigten durchsucht wurde, fand man das Material auf der Festplatte seines Computers sowie auf einem externen Speichermedium, einem Stick. Im Zeugenstand schilderte der in diesem Fall ermittelnde Polizeibeamte, dass der Maschinenbediener seinerzeit bereitwillig die Beweisstücke rausrückte.
Der ledige und etwas einfach strukturierte Angeklagte stritt nichts ab und zeigte sich in vollem Umfang geständig. Er bezeichnete sich selber als homosexuell mit pädophilen Neigungen. Auf die Frage nach dem Warum sagte er wörtlich: „Es ist wie eine Droge.“ In beruflicher Hinsicht lebt er in absolut geordneten Verhältnissen. Schon seit 39 Jahren arbeitet er ununterbrochen in der Produktion bei einem Autozulieferer.
Bei Gericht ist der Mann kein Unbekannter. Ende 2014 wurde er zu einer rechtskräftigen Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, weil er damals einen 12-jährigen Jungen sexuell missbraucht hatte. Zudem besaß er auch seinerzeit schon Tausende von kinderpornografischen Fotos und Videos. Als Bewährungsauflage wurde ihm bei dieser Verurteilung eine Therapie vorgeschrieben.
Ob diese Therapie denn nichts genützt habe, wollte die Vorsitzende Richterin Ilona Conver wissen. Doch, meinte der Angesprochene etwas kleinlaut, aber im Internet sei er dann wieder mit Gleichgesinnten in Kontakt gekommen und auf diese Weise rückfällig geworden. Regelmäßig und zuverlässig habe er die damalige therapeutische ambulante Behandlung in Würzburg und Bad Königshofen absolviert. Auf Dauer geholfen hat sie leider nicht.
Verteidiger: Suchtcharakter
Verteidiger Tilman Fischer betonte den „medizinischen Hintergrund“ im Verhalten seines Mandanten. Wie dieser sich in sexueller Hinsicht zwanghaft zu Kindern hingezogen fühle, habe schon Suchtcharakter. Von daher sei möglicherweise seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt. In solchen Fällen argumentieren Strafverteidiger gerne mit einer verminderten Schuldfähigkeit. Ohne Schuld keine Strafe, lautet ein zentraler Grundsatz deutschen Rechts.
Davon wollte der Staatsanwalt jedoch partout nichts wissen. Wollte man dieses Prinzip allen Ernstes gelten lassen, müsste man schließlich jeden mehrfachen Dieb freisprechen. Die Amtsrichterin wies ebenfalls darauf hin, dass psychiatrische Gutachter bei einer sogenannten Kleptomanie volle Steuerungs- und Schuldfähigkeit attestieren. Nur ein subjektiv verspürter „Drang“ reiche einfach nicht aus, um die Schuld in Frage zu stellen.
In seinem Plädoyer führte der Staatsanwalt aus, wie belastend es für ihn gewesen sei, sich diese Bilder anzuschauen und sie zu beschreiben. Der sexuelle Missbrauch kleiner und wehrloser Kinder, die teilweise noch im Vorschulalter seien und Schnuller im Mund haben, sei unbeschreiblich abartig und erzeuge Ekelgefühle. Dem Beschuldigten warf er insbesondere vor, dass er während seiner Bewährungszeit rückfällig geworden sei. Er forderte eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.
Rechtsanwalt Fischer unterstrich seinerseits, dass der Mann sein Verhalten ändern wolle und Hilfe brauche. Er suche schon seit geraumer Zeit vergeblich einen Therapieplatz. Da er seit Jahrzehnten beruflich fest integriert sei, bat er um eine milde Strafe mit Bewährung.
Ohne Nachfrage keine Pornos
Eine solche kam nicht mehr in Frage, weil nach deutschem Recht Freiheitsstrafen über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden können. Richterin Ilona Conver wies in ihrer Urteilsbegründung darauf hin, dass bei jedem Foto oder Video mit kinderpornografischem Inhalt ganz konkrete Kinder mit einem schlimmen Schicksal betroffen sind. Der Missbrauch der Kinder entstehe nur, weil es eine entsprechende Nachfrage gebe. Von daher stehe der Besitz solchen Materials zu Recht unter hoher Strafe.