Ein 26-jähriger arbeitssuchender Industriemechaniker aus dem Landkreis Bamberg stand am Donnerstagvormittag vor dem Amtsgericht Haßfurt. Widerstand gegen Polizeibeamte und ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden ihm von der Anklagevertreterin der Staatsanwaltschaft Bamberg zur Last gelegt.
Zufällige Begegnung: Polizist erkennt Angeklagten
Pech hatte der Angeklagte, dass ihn ein Beamter der Kriminalpolizei Schweinfurt, der in anderer Sache im März 2020 in Haßfurt dienstlich tätig war, zufällig erkannte. Wie der Beamte als Zeuge aussagte, habe er, als er aus seinem Dienstauto ausstieg, dem ihm bekannten telefonierenden Angeklagten in die Augen gesehen und an dessen Reaktion erkannt, dass er von diesem zufälligen Zusammentreffen nicht begeistert war. "Ich habe mich dann zu einer Kontrolle entschlossen, weil ich beim Angeklagten den Geruch von Marihuana wahrgenommen habe", sagte der Beamte, der im Rauschgiftdezernat arbeitet.
Er habe den Angeklagten angesprochen, sich als Polizeibeamter zu erkennen gegeben und auch seinen Dienstausweis vorgezeigt. Daraufhin hätte ihn der Angeklagte mit beiden Händen zurückgeschubst, so dass er gegen eine Tür geprallt sei. Dann sei der 26-Jährige weggerannt. Daraufhin löste der Polizeibeamte eine Fahndung aus, die nach kurzer Zeit von Erfolg gekrönt war. Eine Streife der Polizei Haßfurt konnte den Angeklagten ausmachen und festnehmen. Danach erfolgte beim Angeklagten eine Hausdurchsuchung, bei der 16,9 Gramm Haschisch und Marihuana gefunden wurde, wie die Anklagevertreterin darlegte.
Drei Vorstrafen wegen Drogendelikten
Etwas anders stellte der Angeklagte den Sachverhalt dar, der mit seinem Verteidiger Jochen Kaller gekommen war. Es sei wohl eine Schockreaktion gewesen, als er den Polizeibeamten schubste, nachdem er dessen Waffe gesehen hatte. Auf Vorhalt von Richterin Anne Völkl sagte der Angeklagte, dass ihm der Polizeibeamte schon bekannt vorgekommen sei. Beide hatten in einem früheren Verfahren vor etwa zwei Monaten miteinander zu tun. "Mir gegenüber hat der Typ sich nicht ausgewiesen", so der Angeklagte.
Das Betäubungsmittel habe er zum Eigenbedarf zu Hause aufbewahrt. Auch sei er seit zwei Wochen clean, auch weil er Vater würde. "Ich will nichts mehr mit BtM zu tun haben, das Zeug ist mir zu doof", so der Angeklagte. Ein weiterer Beamter der Kripo Schweinfurt, der die Sachbearbeitung übernommen hatte und bei der Durchsuchung dabei war, sagte aus, die Drogen hätten dem Angeklagten zugeordnet werden können und dieser habe auch eingeräumt, dass sie ihm gehören. "Einen Hinweis auf Handeltreiben durch den Angeklagten haben wir nicht gefunden", so der Beamte. Der Angeklagte hatte bereits drei Vorstrafen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Den Angeklagten zum Spaß kontrolliert?
Die Staatsanwältin wies in ihrem Plädoyer auf widersprüchliche Angaben des Angeklagten hin und bezeichnete die Angaben des Polizeibeamten als glaubwürdig und zutreffen. Sie beantragte eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten, die drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt werden sollten. Außerdem forderte sie eine Geldauflage von 800 Euro oder ersatzweise 80 Sozialstunden.
Rechtsanwalt Jochen Kaller stellte unterschwellig die Aussage des Polizeibeamten in Frage, ging aber nicht näher darauf ein. "Er hat sich wohl einen Spaß daraus gemacht, meinen Mandanten zu kontrollieren", so der Verteidiger. Er beantragte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren und 750 Euro Geldauflage, die sein Mandant in Raten zu 75 Euro zahlen solle. Der Angeklagte schloss sich den Ausführungen seines Verteidigers an.
Hoffentlich kein Wiedersehen
Strafrichterin Anne Völkl verurteilte den Angeklagten zu fünf Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt auf drei Jahre zur Bewährung. Er wird einem Bewährungshelfer unterstellt und muss 800 Euro an den Jugendhilfefond des Landkreises Haßberge in Raten zu 75 Euro bezahlen. "Sie wirken heute gefestigt und ich hoffe, dass sie während der Bewährungszeit und auch nachher nicht mehr straffällig werden", sagte die Richterin. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.