
(ler) Eine Mutter aus dem Eberner Stadtteil „Specke“ möchte durchsetzen, dass ihre Tochter kostenlos mit dem Schulbus in die 2,7 Kilometer entfernte Hauptschule der Stadt Ebern fahren kann. Die Tochter besucht dort die fünfte Schulklasse. Diese Forderung wurde bisher von der Stadt Ebern abgelehnt. Es sei dem Kind ein Schulweg in dieser Länge zuzumuten, heißt es. Diese Meinung wird vom Landratsamt unterstützt.
Keine Beförderungspflicht
Es gäbe in dem vorliegenden Fall keine Beförderungspflicht, so das Landratsamt. Dies sei eindeutig gesetzlich geregelt: Schulkinder der Jahrgangsstufen 1 bis 4 werden kostenlos mit dem Schulbus befördert, wenn ihre Schule mehr als zwei Kilometer vom Wohnort entfernt ist.
Für Schüler ab der Klasse 5 gilt dann eine Entfernungsgrenze für die kostenlose Busfahrt ab drei Kilometern. Diese Regelung ist nach Meinung des Landratsamts vernünftig: Einem Kind zwischen sechs und zehn Jahren kann ein Schulweg von bis zu zwei Kilometern zugemutet werden, und einem Kind, das in der Regel zehn Jahre oder älter ist, ein Schulweg bis zu drei Kilometern.
Ein kürzerer Schulweg ist nur dann kostenfrei, wenn er gefährlich oder besonders beschwerlich ist. Dazu reicht es nicht aus, wenn ein Schulweg nicht beleuchtet oder im Winter bei Schnee nicht geräumt ist. Dagegen erkennen die Gerichte eine Beförderungspflicht bei kürzeren Schulwegen immer dann an, wenn die Kinder auf ihrem Schulweg keinen eigenen Gehweg haben und über die Straße laufen müssen, oder wenn sie mehrere stark befahrene Straßen überqueren müssen.
Anerkannt wird eine Beförderungspflicht auch in denjenigen Fällen, in denen ein kürzerer Schulweg durch sehr unwegsames Gelände führt oder dabei ein großer Höhenunterschied zu überwinden ist.
Das Vorliegen solcher Umstände wurde zusammen mit der Polizei im vorliegenden Fall von der Verkehrssicherheitsbeauftragten im Landratsamt geprüft und musste klar verneint werden. Eine Beförderungspflicht der Stadt Ebern ist deshalb nicht gegeben. Ob die Stadt freiwillig und ohne staatliche Erstattung eine großzügigere Regelung treffen möchte und dadurch einen Bezugsfall für alle ähnlich gelagerten Fälle schaffen will, können nur die zuständigen Stellen bei der Stadt Ebern entscheiden.
Warnung vor finanziellen Folgen
Das Landratsamt macht allerdings auf die dann eintretenden und langfristigen finanziellen Folgen einer Kulanzregelung bei der Schülerbeförderung aufmerksam. So zahlt allein der Landkreis Haßberge für denjenigen Anteil der Schülerbeförderung, für die er zuständig ist, 2,4 Millionen Euro pro Jahr. Davon sind 800 000 Euro Eigenmittel des Kreises, die restlichen zwei Drittel staatliche Kostenerstattung.
Eine Lockerung würde im vorliegenden Fall zu Lasten der zuständigen Stadt Ebern gehen. Diese Lockerung müsste aus Gründen der Gleichbehandlung für alle ähnlich gelagerten Fälle im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gelten.