Muss man misstrauisch sein, wenn man bei ebay ein Super-Schnäppchen ersteigert hat? Die Juristen sagen eindeutig ja, weil: die angebotene Ware könnte aus einem Diebstahl stammen. Weil ein Angeklagter gestern vor dem Haßfurter Amtsgericht nachweisen konnte, dass er den Artikel gutgläubig erworben hatte, wurde das Verfahren gegen ihn schließlich eingestellt.
Was war passiert? Ausgerechnet am Heiligen Abend des letzten Jahres steigerte ein 42jähriger bei einem angebotenen Bohrhammer im ebay mit. Das Werkzeug wurde in Originalverpackung als neu angepriesen. Der Energieanlagenelektroniker wollte das Werkzeug daheim für Haus und Hof verwenden.
Wie so oft in diesen Fällen begann die Versteigerung mit einem Euro. Der Mann aus den nördlichen Haßbergen gab ein Maximalgebot von 470 Euro ab. Neu hätte er an die 1.000 Euro dafür auf den Ladentisch legen müssen. Der Handwerker freute sich natürlich, als er mit 441 Euro den Zuschlag erhielt. Er zahlte mittels Banküberweisung und tatsächlich wurde ihm das zugesagte Produkt nach wenigen Tagen zugeschickt.
Sein Entzücken über den vermeintlichen Glückskauf fand jedoch einige Zeit darauf ein jähes Ende. Da stellte sich nämlich heraus, dass der ebay-Verkäufer im großen Stil Werkzeuge seines damaligen Arbeitgebers entwendet und diese über die Internetplattform verhökert hatte. Zwischenzeitlich wurde der Dieb, der weit weg im Rheinischen wohnt, wegen Diebstahls verurteilt. Der hiesige Erwerber aber wurde von der Polizei vorgeladen und das Diebesgut nahmen die Beamten in Gewahrsam. Der Hammer steht nicht ihm, sondern der Firma als rechtmäßiger Eigentümerin zu. Also war das Geld weg und die Ware auch.
Damit nicht genug. Der Pechvogel traute seinen Augen nicht, als er später Post von der Staatsanwaltschaft erhielt. Die warf ihm vor, dass er bei einem solchen Schnäppchen hellhörig hätte werden müssen und präsentierte ihm eine höchst unangenehme Quittung: Einen Strafbefehl über 1.200 Euro.
Dagegen legte der geprellte Käufer Einspruch ein. Sein Verteidiger Helmut Gebhardt argumentierte, dass Neuware bei ebay unter anderem auch deshalb günstig angeboten werde, weil es sich teilweise um Auslauf- oder Vorführmodelle handele. Zudem gebe es bei privaten Anbietern keine Garantie, was den Preis nach unten drücke. Ein Vorsatz jedenfalls sei seinem Mandanten nicht nachzuweisen.
Dieser Rechtsauffassung schloss sich Richter Roland Wiltschka an. Die Schuld wurde als gering eingestuft und das Verfahren eingestellt. „Die 441 Euro“, meinte der Vorsitzende abschließend zu dem Mann, „waren Lehrgeld genug. Aber bei vermeintlichen Schnäppchen im Internet sollten Sie künftig besser aufpassen!“