
Die Halloween-Party einer Gruppe von Jugendlichen ist am 31. Oktober vergangenen Jahres in Ebern ausgeufert. Mit reichlich Alkohol in der Blutbahn soll ein damals 20-Jähriger die Tür einer öffentlichen Toilette in der "Anlage" mit einem Fußtritt zerstört haben und dabei einen Schaden von rund 1500 Euro verursacht haben. Am Dienstag saßen der Hauptverdächtige und eine 16-jährige Schülerin, die ihn dazu angestiftet haben soll, auf der Anklagebank des Amtsgerichts.
Dort hüllte sich der heute 21-jährige Angeklagte in Schweigen, während die 16-Jährige ihn belastete. Sie sei daneben gestanden, als der 21-Jährige die Tür eintrat. Dazu aufgefordert habe sie ihn nicht, gab sie zu Protokoll. Ein 22-jähriger Zeuge sagte, die Clique habe den Angeklagten angefeuert und ihn zur Sachbeschädigung aufgefordert. Der Angeklagte habe ihm später den Tritt sogar gestanden und ihn vor einem Verrat gewarnt. Dies könne auf ihn "zurückfallen". Ein weiterer Beteiligter verstrickte sich in Widersprüche, sodass ihm der Vorsitzende mit einem Verfahren wegen Falschaussage drohte.
Der ermittelnde Polizeibeamte sagte, die Jugendclique sei "amtsbekannt". Als er mit einem Kollegen zum Tatort kam, seien sie nur belächelt worden. Sie hätten sich "verarscht" gefühlt.
Angeklagter bestreitet, die Tür eingetreten zu haben
Die Aussagen gegen ihn entlockten dem Angeklagten dann doch noch zumindest ein Teilgeständnis. Man habe Langeweile gehabt. Der Gedanke: "Randalier mer a weng rum", sei aufgekommen. Es könnte sein, dass er gegen die Tür gestolpert sei. Eingetreten habe er sie jedoch nicht.
Dies nahmen ihm jedoch weder die Staatsanwältin noch der Richter ab. Der Vorsitzende verurteilte den Randalierer zu einer Geldauflage in Höhe von 2500 Euro an den Verein für Bewährungshilfe und soziale Integration und übertraf damit die Forderung der Staatsanwältin um 1000 Euro. Im Urteil inbegriffen ist ein Verkehrsdelikt des Angeklagten: im Dezember vergangenen Jahres erfasste er mit seinem Auto eine Radfahrerin, die dabei stürzte und verletzte.
Die 16-Jährige muss wegen Anstiftung einer Straftat 20 Stunden gemeinnützige Arbeit leisten.