
Ein 24-jähriger Afghane aus dem Maintal ist gerade auf dem besten Weg, sich zu integrieren und in Deutschland Fuß zu fassen. Er hat einen festen Wohnsitz, hat einen Sprachkurs erfolgreich absolviert und hat inzwischen auch eine Arbeitsstelle. Man könnte also denken, alles laufe bestens für den 24-Jährigen. Wäre da nicht ein Führerschein, den er im März vergangenen Jahres zusammen mit seinem Asylantrag dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vorlegte. Denn der entpuppte sich laut einem Gutachten des Bundeskriminalamts als "Totalfälschung".
Strafbefehl wegen Urkundenfälschung
In der Folge erhielt der 24-Jährige einen Strafbefehl wegen Urkundenfälschung über 120 Tagessätze. Da er über der Grenze von 90 Tagessätzen liegt, wäre der 24-Jährige vorbestraft, womit ihm eine Abschiebung drohen könnte. Er legte daher Einspruch ein und musste sich am Mittwoch am Amtsgericht verantworten.
Dort ließ er über seine Dolmetscherin aus dem Kreis Offenbach (Hessen) verlauten, dass er sich keiner Schuld bewusst sei und keine Erklärung für den gefälschten Führerschein habe, der nach Ansicht des Vorsitzenden "professionell" aussieht. Die Fahrerlaubnis habe er bei einer Verkehrsbehörde in Afghanistan erworben, die den Führerschein auch ausgestellt habe. Das Land befand sich damals bereits unter der Führung der Taliban.
Darin fand der Vorsitzende Richter Patrick Keller einen Knackpunkt. Das Problem sei, dass der Schein möglicherweise von einer "windigen Behörde" ausgestellt wurde, womit den Angeklagten keine Schuld treffen würde. Die Tagessatzhöhe von 120 Tagessätzen bezeichnete Keller zudem als "heftig". Denn damit sei die Einbürgerung des Angeklagten in Gefahr.
Angeklagter besaß gültigen afghanischen Personalausweis
Eine Wende im Prozess brachte die Aussage des ermittelnden Polizeibeamten. Der sagte im Zeugenstand, dass der Angeklagte neben dem Führerschein auch eine "Tazkira", einen afghanischen Personalausweis, vorlegte, der von den Behörden nicht beanstandet wurde.
"Dann hätte er den Führerschein ja gar nicht vorlegen müssen. Er hätte ihn dann wohl nicht vorgelegt, wenn er gewusst hätte, dass der Schein gefälscht ist", schloss der Vorsitzende, womit sich eine Betrugsabsicht durch den Angeklagten seiner Überzeugung nach als falsch erwies. Das Gericht stellte daher das Verfahren ohne Auflagen ein. Die Gerichtskosten zahlt die Staatskasse.