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Grundsätze der Wahl
Redaktion
 |  aktualisiert: 03.12.2006 22:29 Uhr
Nach der Bayerischen Verfassung werden die Abgeordneten zum Landtag in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Allgemein bedeutet, dass alle Staatsbürger unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer Rasse, ihrer Bildung und ihrer Religion das gleiche Stimmrecht ausüben können.

Unmittelbar heißt, dass die Abgeordneten von Bund und Land sowie die Bezirksräte direkt von den Wählern bestimmt werden und nicht über Wahldelegierte.

Die Wahlgleichheit stellt sicher, dass alle Stimmen das gleiche Gewicht haben und dass grundsätzlich jedem Wahlberechtigten die gleichen formalen Möglichkeiten zur Ausübung seines Wahlrechts zur Verfügung stehen.

Dem Grundsatz der geheimen Wahl muss bei der Nominierung der Kandidaten sowie in den Wahllokalen Rechnung getragen werden - in den Wahllokalen etwa durch verdeckte Wahlkabinen und versiegelte Wahlurnen.

Auch im Landeswahlgesetz und im Bezirkswahlgesetz findet sich nahezu der gleiche Wortlaut zur Wahl der Abgeordneten des Landtags und zur Wahl der Bezirkstagsmitglieder bzw. Bezirksräte.

Die vorbeschriebenen Wahlrechtsgrundsätze stehen in engsten Zusammenhang mit den Grundsätzen der repräsentativen Demokratie und haben Eingang in das gesamte deutsche Wahlrecht gefunden. Sie gelten auch für die Wahl zum Deutschen Bundestag, wo allerdings noch der Grundsatz der freien Wahl genannt wird. Außerdem gelten die Wahlgrundsätze in ihrer Gesamtheit auch für gleichzeitig laufende Volksentscheide.

 
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