Die „Internationale Gabriele-Stiftung Verwaltungs-GmbH“ (GS), die von „Christusfreunden“ der Gemeinschaft Universelles Leben (UL) gesteuert wird, bleibt Zwangsmitglied in mehreren Jagdgenossenschaften. Die 5. Kammer am Verwaltungsgericht Würzburg (VG) wies zwei Klagen ab, die darauf zielten, Grundstücke der GS zu „befrieden“ und die Landratsämter Würzburg und Main-Spessart zu verpflichten, dort das Ruhen der Jagd anzuordnen. Ausschlaggebend für die Urteile ist eine Vorschrift, die der Gesetzgeber erst 2013 ins Bundesjagdgesetz einfügte.
Die Gesetzesänderung ist Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der EGMR hatte in mehreren Entscheidungen den Grundsatz des deutschen Jagdrechts erschüttert, wonach Eigentümer eines bejagbaren Grundstücks automatisch Jagdgenossen werden. Die Pflicht zur Duldung der Jagd stelle eine unverhältnismäßige Belastung von Menschen dar, die das Töten von Tieren aus ethisch-moralischen Grundsätzen strikt ablehnen.
Das Jagdgesetz trägt der EGMR-Rechtsprechung mittlerweile Rechnung. Allerdings können nur natürliche Personen einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen, juristische Personen wie die Gabriele-Stiftung sind ausdrücklich ausgenommen. Der Gesetzgeber wollte offensichtlich verhindern, dass Naturschutzverbände und organisierte Jagdgegner weitere Breschen ins deutsche Reviersystem schlagen. Anhänger des UL agitieren seit Jahrzehnten aggressiv gegen „die Lusttöter“ und das deutsche Jagdrecht und gehen schon mal robust gegen Jäger vor.
GS-Geschäftsführer Daniel Zopfi bezeichnete die Jagd vor Gericht als „Krieg gegen die Schöpfung“. Hauptzweck der – nach UL-Prophetin Gabriele Wittek (81) benannten Stiftung – sei es, diesen „Krieg“ und das dadurch verursachte Leid zu verhindern.
Dominik Storr, der auf Jagdrecht spezialisierte Anwalt der Klägerin, prangerte „das Unrecht“ durch den Gesetzgeber an. Wohl könne ein einzelner Metzger die Jagd auf seinem Grundstück verhindern, die kollektive Gewissensentscheidung der in der GS arbeitenden Menschen aber werde ignoriert. Storr regte an, das Gericht solle den Fall dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen.
Das Gericht sah keinen Anlass für ein solches Procedere. Die Klagen seien zulässig, aber unbegründet, führte Vorsitzender Elmar Gehrsitz aus. Das Jagdrecht sei klar formuliert und lasse dem Gericht keinen Spielraum. In der kurzen Urteilsbegründung kam wie zuvor in der Verhandlung zur Sprache, dass drei Gesellschafter der GS Jagdscheininhaber sind.