Eine Bescherung der peinlich-pikanten Art hat es in den vergangenen Wochen für Internetnutzer in ganz Deutschland gegeben. Ihnen flatterte eine Abmahnung des Regensburger Anwalts Thomas Urmann ins Haus, die sich grob vereinfacht etwa so liest: Lieber Herr Soundso, Sie haben sich im Onlineportal Redtube den Pornofilm „Amandas Geheimnisse“ angeguckt und damit das Urheberrecht meiner Mandantin „The Archive AG“ verletzt. Um juristische Konsequenzen zu vermeiden, überweisen Sie bitte 250 Euro auf folgendes Bankkonto und unterzeichnen Sie die anliegende Unterlassungsverpflichtungserklärung. Mit freundlichen Grüßen, Urmann, Rechtsanwalt. Aufgelistet werden Datum, Uhrzeit und die IP-Adresse des Computers.
Die Technik hinter Redtube- und ähnlichen Angeboten heißt Streaming, weil anders als etwa beim Filesharing über eine Tauschbörse Dateien nur vorübergehend auf der Festplatte des Nutzers zwischengespeichert werden.
Die Abmahnkanzlei behauptet in ihren Anschreiben nun, dass die beim „Streamen“ der Pornos technisch notwendige Zwischenspeicherung einer Filmdatei eine Vervielfältigung nach Paragraf 16 UrhG darstelle, was nur dem Urheber beziehungsweise Rechteinhaber zustehe.
Die „Porno-Abzocke“ durch die Abmahnschreiben sorgt mittlerweile bundesweit für Schlagzeilen. Mehrere Zehntausend Zahlungsaufforderungen soll Urmann verschickt haben, der Regensburger Jurist lässt Schätzungen dieser Art unwidersprochen stehen.
„Streamen“ rechtlich umstritten
Für Unterfranken könnten mehrere Hundert Personen betroffen sein, schätzt der Würzburger Rechtsanwalt Dieter Schedel, der sich seit über 25 Jahren mit EDV-Recht auseinandersetzt. Er rät dringend, den Forderungen der Kanzlei U+C (Urmann und Collegen) nicht nachzukommen.
Wie Schedel erläutert, sind die derzeitigen IT-rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland „alles andere als optimal“. Gerichte seien überfordert, es gebe sich widersprechende Urteile. So sei in der Rechtsprechung durchaus umstritten, ob Pornofilme überhaupt die für einen urheberrechtlichen Schutz zu fordernde „Schöpfungshöhe“ aufweisen, kritisiert Schedel. Leidtragende sind die Internetnutzer, die in diesem zweifelhaften Rechtsgemenge „zum Kanonenfutter von Abmahnkanzleien“ werden, so Schedel. Aus Scham, Angst und Hilflosigkeit hätten sicher viele Betroffene bereits gezahlt, um die Sache so schnell wie möglich vom Tisch zu haben, vermutet der Anwalt.
In der nun bundesweit geführten Diskussion sieht der Würzburger Rechtsanwalt allerdings „eine Chance, endlich Rechtsunsicherheiten und Regelungsdefizite zu beseitigen“. Die netzpolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke, Halina Wawzyniak, kritisiert die Bundesregierung, die es versäumt habe, das Urhebergesetz (UrhG) klarer zu formulieren.
Diskussion um Portal Redtube
Weil es an eindeutigen Normen fehlt und einer einheitlichen Rechtsprechung, könne man die Behauptung Urmanns in den Abmahnschreiben nicht einfach als falsch bezeichnen, sagt Schedel. Mehrheitlich werde sie jedoch von den Experten als fragwürdig abgelehnt.
Ausschlaggebend sei, dass beim „Streamen“ keine Kopie länger auf der Festplatte des Nutzers gespeichert wird. Zum einen lasse Paragraf 44a UrhG eine „vorübergehende Vervielfältigungshandlung“, wie sie das Laden einer gestreamten Datei in den Browser-Cache darstellt, ausnahmsweise zu. Zum anderen sei das Portal Redtube keine „offensichtlich illegale Quelle“, wie das Urmann unter Bezug auf Paragraf 53 UrhG behaupte.
Strafanzeige wegen Erpressung
Eine Rechtsauffassung, die der neue Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) Medienberichten zufolge teilt. So steht es in der Antwort auf eine Anfrage der Linksfraktion. Die Bundesregierung verweist andererseits jedoch auch darauf, dass die Frage, ob das Nutzen von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, noch nicht höchstrichterlich geklärt sei und wohl auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu warten sei. Inzwischen hat die Angelegenheit einen zusätzlichen juristischen Aspekt bekommen. Wie die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ berichtet, hat der Medienrechtler Carl Christian Müller (Berlin und Mainz) gegen den Abmahnanwalt Urmann Strafanzeige wegen besonders schwerer Erpressung erstattet.
Für viele Menschen sei die Abmahnung mit einer massiven Verunsicherung und insofern mit einer massiven Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit im Internet verbunden. Die Staatsanwaltschaft müsse sich nun Gedanken darüber machen, ob es strafrechtlich relevant ist, wenn ein Anwalt Abmahnungen in dieser Größenordnung versende, obwohl, so Müller, dafür keine Rechtsgrundlage bestehe.
Spiel - Satz - Sieg von uns Usern gegen die Content-Mafia!!
Jetzt wird die sich dreimal überlegen, ob sie nochmal gegen uns User vorgeht!! Einfach nur genial!! Und wenn jetzt die ausstehenden Urteile vom EGMR, vom EuGH und vom BVerfG in Sachen Schnüffelei genauso schallend werden, dann haben wir User endgültig gegen diese ganzen Datendiebe gewonnen!!
chip.de: Redtube: IP-Adressen wohl illegal ermittelt
Das Schweizer Bundesgericht hat in einem Urteil vom 8. September 2010 (1C 285/2009) festgestellt, dass das Recht auf Privatsphäre schwerer wiegt als Urheberrechtsverletzungen.
Deswegen: geht mit diesen Abmahnungen zum Staatsanwalt!!
chip.de: Redtube: IP-Adressen wohl illegal ermittelt
Bereits seit einigen Wochen besteht der Verdacht, dass die Rechtekette bei den angemahnten Redtube-Videos löchrig sein könnte. So wie sich die Lage derzeit darstellt, hat die spanische Firma Serrato Consultores niemals die Rechte an den vier Porno-Filmchen besessen und konnte sie demnach auch nicht weiterverkaufen.
Von daher an alle Rechtsanwälte: klagt gegen diese Firma "The-Archive-AG". Denn diese Firma hat nicht mal die Rechte an den abgemahnten Filmen!!
zdnet.de: Landgericht Hamburg stoppt Redtube-Abmahnungen
Die Abmahungen sind gegenstandslos!!