Kürzlich ließ ein Tourist seine Drohne über der Burgruine Botenlauben in Reiterswiesen fliegen. Vermutlich hatte er sich vorher nicht über die gesetzlichen Bestimmungen informiert. Sonst hätte er gewusst, dass in diesem Bereich ein absolutes Flugverbot gilt. Gegen ihn wird nun wegen eines Verstoßes gegen die Luftverkehrsordnung ermittelt, so die Pressemitteilung der Polizeiinspektion Bad Kissingen vom 22. April.
Gesetzliche Bestimmungen
Drohnen gehören zu den unbemannten Fluggeräten. Die meisten Drohnenflüge finden in der sogenannten offenen Kategorie statt. Martin Hartnagel, Pressesprecher des Luftamtes Nordbayern, erklärt: „In diese Kategorie fallen Geräte mit einer Startmasse von weniger als 25 Kilogramm, die innerhalb der Sichtweite und bis zu einer Höhe von maximal 120 Metern fliegen. Außerdem dürfen sie keine gefährlichen Güter transportieren, keine Gegenstände abwerfen und nicht über Menschenansammlungen fliegen.“ Das Mindestalter für Drohnenpilotinnen und -piloten beträgt 16 Jahre.
Registrierungspflicht und Drohnenführerschein
Zudem besteht für Drohnen mit Kameras oder einem Gewicht von mehr als 250 Gramm eine Registrierungspflicht beim Luftfahrtbundesamt. Diese ist online möglich. Nach der Registrierung muss die Nummer selbst und gut sichtbar an der Drohne angebracht werden. So kann sie eindeutig zugeordnet werden, teilt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit. Außerdem müssen Pilotinnen und Piloten eine Haftpflichtversicherung abschließen. Eine weitere Regelung ist der EU-Kompetenznachweis, sprich: ein Drohnenführerschein. Dieser kann online auf der Webseite des Luftfahrtbundesamts abgelegt werden. Er kostet zwischen 25 und 30 Euro.
Flugverbotszonen im Landkreis
Auch wenn ein Drohnenpilot oder eine Drohnenpilotin alle Voraussetzungen erfüllt, muss er oder sie die in der Luftverkehrsordnung festgelegten Flugverbotszonen beachten. Der Betrieb von Drohnen und anderen unbemannten Fluggeräten ist hier an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft: Im Landkreis Bad Kissingen ergeben sich die Flugverbotszonen zum einen aus der Nähe zu Flugplätzen . Hier muss immer ein seitlicher Abstand von 1,5 Kilometern eingehalten werden. Zum anderen befinden sich im Landkreis zwei Truppenübungsplätze der Bundeswehr : in Hammelburg und in Wildflecken. Dort gilt ein absolutes Flugverbot. Diese Flugbeschränkungsgebiete dürfen nur mit Sondergenehmigung überflogen werden.
Vorab über Gebiete informieren
Martin Hartnagel, Pressesprecher des Luftamts Nordbayern, ergänzt: „Es gibt besondere Betriebsbedingungen für viele weitere Gebiete wie Naturschutzgebiete, Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen. Es empfiehlt sich, dass sich der Fernpilot bei der Flugvorbereitung über diese Gebiete informiert.“ Auf der Informationsseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ( www.dipul.de ) sind diese Gebiete mit Namen oder Nummer und einem Hinweis auf die dort geltenden Bedingungen aufgeführt.
Spekulationen um Drohnen über Truppenübungsplatz
Über dem Bundeswehr-Truppenübungsplatz Wildflecken gab es im Oktober 2022 Spekulationen über russische Drohnen . In mehreren Nächten wurden dort im Herbst Fluggeräte gemeldet. Auch ukrainische Soldatinnen und Soldaten werden in Wildflecken ausgebildet. Ob es sich bei den gesichteten Objekten tatsächlich um Drohnen handelte, konnte von der Polizei Unterfranken nicht mit abschließender Sicherheit bestätigt werden.
Drohnenpilot zu nah am Krankenhaus
Auch für einen Flug über die Burgruine Botenlauben benötigt man eine Genehmigung. Grund dafür ist die unmittelbare Nähe zum Hubschrauberlandeplatz des St. Elizabeth-Krankenhauses. Der Abstand dazu betrug nur etwa 400 Meter - statt der vorgeschriebenen 1,5 Kilometer.
Sanktionen und Bußgelder
Werden Flugverbotszonen missachtet, verstößt der Drohnenpilot oder die -pilotin gegen die Luftverkehrsordnung. Ein Mann aus Schwerin musste dafür kürzlich ein Bußgeld von 1250 Euro zahlen müssen, wie die Berliner Morgenpost berichtete. Das Bußgeld für eine Drohe, die falsch verwendet wird, kann sich auf bis zu 50.000 Euro belaufen. Bei einem gefährlichen Eingriff in den Luftverkehr, droht sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
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