Wegen eines minderschweren Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz wurde ein ehemaliger Soldat vom Bad Kissinger Schöffengericht zu einer Geldstrafe von 2600 Euro und Übernahme der Gerichtskosten verurteilt. Vor vier Jahren hatte der Angeklagte nach einer Gefechtsübung vergessen, eine den Kriegswaffen zugerechnete Leuchtspurpatrone ordnungsgemäß abzuliefern und sie drei Jahre lang widerrechtlich in seinem Besitz behalten.
Nach Bachelor- und Master-Studium verpflichtete sich der heute 28-Jährige im Jahr 2016 bei der Bundeswehr als Zeitsoldat, wo ihm seine Nachlässigkeit drei Jahre später zum Verhängnis werden sollte. Während der Grundausbildung in Schleswig-Holstein hatte er nach einer Gefechtsübung sein Sturmgewehr G36 entladen und eine nicht verschossene Leuchtspurpatrone in die Hosentasche gesteckt, "um sie nicht in den Dreck fallen zu lassen", wie er jetzt vor Gericht aussagte. Danach hatte er es versäumt, sie in seiner Dienststelle abzugeben - und schließlich völlig vergessen.
Patrone zufällig wiederentdeckt
Erst nach einem Umzug fand er die Patrone in einer seiner Kisten zufällig wieder. Um sie doch noch irgendwann abzuliefern, so die Argumentation des Angeklagten , habe er sie in ein häufig benutztes Etui gesteckt, dann aber doch wieder vergessen. Dieses Versäumnis wäre niemals aufgefallen, wenn der Angeklagte nicht 2019 wegen Drogenbesitzes erwischt worden wäre. Bei der Durchsuchung seiner Unterkunft in Hammelburg fanden Feldjäger nicht nur geringe Mengen von Haschisch und Marihuana, sondern in seinem Etui auch die Gewehrpatrone.
"Schlecht gelaufen", kommentierte der Vorsitzende Richter diesen Zufallsfund. Da der unrechtmäßige Besitz von Kriegsmunition nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz zwangsläufig zu einer Anklage führen muss, hatte sich der junge Mann, der gerade im Ausland ein zweites Masterstudium absolviert, wegen dieser einen Patrone nun vor Gericht zu verantworten.
Vorbehaltloses Geständnis
In der einstündigen Verhandlung kam das Schöffengericht nach kurzer Diskussion mit Staatsanwaltschaft und Verteidiger um die Berücksichtigung oder Vernachlässigung bestimmter Gesetzesvorschriften zur einhelligen Auffassung, dass es sich um einen "minderschweren Fall" handelte. Dem Angeklagten sei der Unterschied zwischen der als Kriegsmunition unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallenden Leuchtspurpatrone und einfacher Munition nicht bewusst gewesen.
Zudem war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat vor vier Jahren noch ohne Vorstrafe, da der Drogenbesitz erst 2019 zur Verurteilung geführt hatte. Auch ginge es nur um den Besitz einer einzigen Patrone, während das Kriegswaffenkontrollgesetz für Waffen und Kriegsgerät bis hin Panzern gelte.
In seinem Strafantrag gab der Staatsanwalt zwar zu bedenken: "Welche Zustände hätten wir in unserem Land, wenn jeder mit Kriegswaffen herumlaufen würde."
Gericht folgt Verteidiger
Doch hinsichtlich des vorbehaltlosen Geständnisses des Angeklagten und des weit zurückliegenden Tatzeitpunkts beantragte er statt einer nach Gesetz möglichen Freiheitsstrafe ab einem Jahr nur eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 65 Euro und die Übernahme aller Gerichtskosten . Der Verteidiger schloss sich der positiven Argumentation des Staatsanwalts an und ergänzte: "Mit einer Patrone allein kann man niemanden bedrohen, sich allenfalls, wenn man mit dem Hammer draufhaut, selbst verletzen." Er hielt deshalb 40 Tagessätze für ausreichend.
Das Schöffengericht folgte dem Antrag des Verteidigers und begründete das Urteil ähnlich: "Mit einer Patrone allein kann man nichts anfangen." Zudem geht vom Angeklagten keine Gefahr aus. Der Student nahm das Urteil noch im Gerichtssaal an und verzichtete auf die Einlegung weiterer Rechtsmittel.