Gegen den Strafbefehl zur Zahlung von 4000 Euro hatte eine 59-jährige Beschuldigte fristgemäß Einspruch eingelegt. Da sie aber zur angesetzten Verhandlung im Bad Kissinger Amtsgericht nicht erschien, wird dieser Strafbefehl nun rechtskräftig . Ihr war darin vorgeworfen worden, gegen das bayerische Versammlungsverbot verstoßen sowie waffenähnliche Gegenstände mit sich geführt und zugleich eine vorsätzliche Verkehrsordnungswidrigkeit begangen zu haben.
Üblicherweise wartet das Gericht eine Viertelstunde nach offiziellem Verhandlungsbeginn ab. Da die Beschuldigte aber auch nach 15 Minuten nicht erschienen war und dem Gericht keine Entschuldigung vorlag, "erging ein Verwerfungsurteil", teilte Amtsgerichtsdirektor Reinhard Oberndorfer auf Nachfrage mit. Damit wurde der Strafbefehl nun rechtskräftig . Doch auch gegen dieses Urteil kann die 59-Jährige noch Rechtsmittel einlegen.
Der Beschuldigten war im Strafbefehl zur Last gelegt worden, am 22. Januar gegen 16 Uhr mit ihrem thematisch zur Veranstaltung plakatierten Pkw an der "Blockade-Aktion D-Day 2.0/Deutschland-Wette" teilgenommen und auf der Autobahn A 7 in Fahrtrichtung Kassel mehrfach ohne ersichtlichen Grund die Geschwindigkeit auf 50, in anderen Fällen auf 60 Stundenkilometer verringert zu haben.
Polizei fand mehrere "Waffenähnlichen Gegenstände"
Bei der polizeilichen Überprüfung ihres Fahrzeugs wurden mehrere waffenähnliche Dinge gefunden: Ein Obstmesser in der Handtasche, ein weiteres Obstmesser, ein Taschenmesser und ein Übungspfefferspray in einem Korb hinter dem Fahrersitz und schließlich eine Astsäge in Form einer Machete im Kofferraum. Bei den Fundsachen handelte es sich, wie es im Strafbefehl heißt, "um Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt waren".
Da die Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Pkw begangen worden war, wurde der Beschuldigten neben Auferlegung einer Geldstrafe von 4000 Euro zusätzlich ein Fahrverbot von einem Monat erteilt. Bei der Strafzumessung wurde berücksichtigt, dass die 59-Jährige bereits Voreintragungen im Bundeszentralregister hatte und ihre Straftat in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit, dem Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit, beging.