Die Gemeinde hatte im Januar 2017 eine drei Jahre vorher erteilte Sondernutzungserlaubnis nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz unter Hinweis auf Eröffnung einer kleine Schankstube des Klägers im Haus nebenan widerrufen: Die Außenbestuhlung sei nicht mehr nötig. Sie war erteilt worden, als ein Geschäft mit Schwerpunkt Schreibwaren, Paketshop und Lottoannahmestelle, zusätzlich den Verkauf von Getränken in sein Sortiment aufgenommen hatte.
Diesen Widerruf hielt der Kläger für willkürlich. Dass die Außenbestuhlung nicht mehr nötig sei, war ihm als Begründung zu dürftig, denn direkt gegenüber von seinen zwei Tischen mit je bis zu vier Stühlen befinde sich eine Bäckerei mit Gastronomie, die auch eine Außenbestuhlung vorhalte, und schräg gegenüber werde eine Pizzeria mit über 20 Plätzen im Außenbereich betrieben. Bäckerei und Pizzeria hätten im Innenbereich Tische und Stühle und seien nicht auf die draußen angewiesen.
Volle fünf Minuten wurde verhandelt. Das Gericht signalisierte dem Kläger, dass er Geld für Prozesskosten sparen könne, wenn er seine Klage zurücknimmt, denn die war falsch adressiert. Sie ging an die Verwaltungsgemeinschaft Euerdorf, den Bescheid, mit dem die Außenbestuhlung gestrichen wurde, hatte aber die zuständige Gemeinde als Straßenbaulastträgerin erlassen. Und an wen die Klage zu richten ist, stehe, so das Gericht, ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids und außerdem habe den die Bürgermeisterin unterschrieben.
Eine entsprechende Umdeutung des Klageantrags komme nach dem Urteil nicht in Frage, so der Vorsitzende Richter Hubert Strobel, da der Anwalt des Klägers trotz Hinweises weiterhin gegen die Verwaltungsgemeinschaft und nicht gegen die Gemeinde Euerdorf klagen wollte. Auf Frage des Gerichts, ob man an der Klage trotz falscher Adresse festhalte, hatte der Anwalt erklärt: „Ja, wir wollen ein Urteil.“
Die Klage wurde, da falsch adressiert, abgewiesen, mit dem Sondernutzungsbescheid für eine Außenbestuhlung und seinen Widerruf hat sich das Gericht überhaupt nicht mehr beschäftigt. An seinen Plänen für die Außenbestuhlung hält der Geschäftsbesitzer fest. Er setzt nun auf eine gütliche Einigung mit der Gemeinde, schließt aber für die Zukunft einen neuen Anlauf bei Gericht nicht aus.