
Zweimal verkaufte der 36-Jährige seinem angeblichen Kunden, bei dem es sich um einen Verbindungsmann der Kriminalpolizei handelte, Rauschgift in geringerer Menge. Beim dritten, wesentlich größeren Deal wurde er unmittelbar nach der Übergabe festgenommen.
Nun musste sich der Dealer vor dem Bad Kissinger Schöffengericht wegen vorsätzlichen Handels mit Betäubungsmitteln verantworten. Das Urteil zu einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung wurde durch Auflagen verschärft.
Ihr Mandant wiederhole sein bereits bei seiner Festnahme im März 2020 abgelegtes Geständnis, stellte die Pflichtverteidigerin gleich zu Beginn der gut einstündigen Verhandlung fest. Er werde sich aber zu den Tatumständen nicht weiter äußern.
Ohne Abschluss, ohne Beruf
Als die Richterin den Angeklagten darauf aufmerksam macht, dass die Urteilsbemessung letztlich auch von der Aussage eines Angeklagten abhängt, erzählt er zumindest die Vorgeschichte. „Ich bin da irgendwie reingerutscht.“ Ohne Schulabschluss und ohne Berufsausbildung lebt der aus dem Rheinland stammende 36-Jährige nur von gelegentlichen Aushilfsjobs.
Mit dem Drogenkonsum begann er als 22-Jähriger. Seit seiner Trennung von Freundin und Kind, für die er wegen seiner Arbeitslosigkeit keinen Unterhalt zahlt, lebt er bei seiner Mutter, die er im Haus gegen freie Kost und Unterkunft unterstützt. „Ich habe seit der Festnahme mein Leben geändert. Ich mache nichts mehr mit Drogen, habe keine Lust mehr drauf.“
Wenn man heute bei ihm einen Drogentest machen würde, hakte die Richterin nach, wäre dieser dann wirklich negativ? Er habe seinen Konsum vermindert, korrigierte daraufhin der Angeklagte seine erste Aussage und erkannte selbst: „Das sieht jetzt doof aus.“
Als Drogenkonsument bekannt
Nach Zeugenaussage eines der beiden ermittelnden Beamten war der Angeklagte der Kriminalpolizei als Drogenkonsument bekannt, was später bei Verlesung des teilweise einschlägigen Vorstrafenregisters, das seit 2012 von Beleidigung über Diebstahl bis zur Fahruntüchtigkeit wegen Drogenkonsums reicht, im Verlauf der Verhandlung bestätigt wurde.
Ein Verbindungsmann der Kripo nahm im Januar 2020 telefonisch Kontakt mit dem 36-Jährigen auf und gab sich als Kaufinteressent für Drogen aus. Nach der ersten Übergabe einer geringen Menge Marihuana folgte im Februar eine zweite. Im März fragte der vermeintliche Kunde, ob er auch eine größere Menge bekommen könne. Prompt erhielt er vom Angeklagten Amphetamin und Marihuana im Gesamtwert von 1100 Euro. Bei diesem Deal wurde der Drogenhändler sofort festgenommen.
Im Darknet bestellt
Eigentlich habe er gar keine Drogen verkaufen wollen, sagte er damals bei der polizeilichen Vernehmung. Nur die Geldnot habe ihn dazu gebracht. Die Drogen hatte er, wie die Ermittlungen ergaben, jeweils im Darknet bestellt.
Zugunsten des Angeklagten sei zumindest festzuhalten, dass die verkauften Drogen nicht in Umlauf kamen, begann der Staatsanwalt sein Plädoyer. Der Vorwurf vorsätzlichen Handels mit Drogen in drei Fällen, davon in einem Fall „mit nicht unerheblicher Menge“, habe sich ansonsten bestätigt und sei vom Angeklagten auch eingeräumt worden. Zu seinen Lasten sprachen aber seine teils einschlägigen Vorstrafen.
Deshalb hielt der Staatsanwalt eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten auf Bewährung für angemessen. Die mögliche Aussetzung zur Bewährung begründete er damit, dass „der Angeklagte versucht, sein Leben in den Griff zu bekommen“ und er zuvor noch zu keiner Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
In geordneten Verhältnissen
Die Pflichtverteidigerin meinte, die Deals seien überhaupt erst durch „provokatives Verhalten“ der Polizei zustande gekommen. Zudem sei ihr Mandant von Anfang an geständig gewesen, habe seit drei Jahren keine Straftaten begangen und lebe seitdem bei der Mutter in geordneten Verhältnissen. Eine Freiheitsstrafe von nur einem Jahr zur Bewährung sei deshalb ausreichend.
Nach nur kurzer Beratungspause verurteilte das Schöffengericht den 36-Jährigen, wie vom Staatsanwalt beantragt, zu einem Jahr und elf Monaten mit einer Bewährungsdauer von vier Jahren. Ein Bewährungshelfer wird ihm zur Seite gestellt. Er habe keine besonderen Gründe genannt, wandte sich die vorsitzende Richterin an den Angeklagten , die eine Minderung des Strafmaßes hätten begründen können.
200 Arbeitsstunden
Ergänzt wurde die Bewährungsstrafe durch Auflagen. So muss der Verurteilte 200 Arbeitsstunden ableisten und zur Berufsberatung gehen, „um ins bürgerliche Leben zurückkehren zu können“.
Jede Vernachlässigung der Auflagen und jedes Gramm Marihuana könne ihn ab sofort ins Gefängnis bringen, mahnte die Richterin. „Sie bekommen eine Chance, aber es liegt jetzt alles allein in Ihrer Hand.“ Das Urteil wurde sowohl vom Angeklagten als auch vom Staatsanwalt akzeptiert und ist damit rechtskräftig.
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