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BAD KISSINGEN
Nein zu Adoption für Pflege im Alter
Von unserem Redaktionsmitglied Siegfried Farkas
 |  aktualisiert: 22.06.2022 09:25 Uhr

Häufig ist die Adoption Erwachsener nicht gerade. Man muss schon eine Weile suchen, um prominente Beispiele dafür zu finden. Der Starkoch Alfons Schuhbeck, der als Alfons Karg zur Welt kam und von dem Wirt Sebastian Schuhbeck an Sohnes Statt angenommen wurde, wäre eins. Daniel Küblböck, einst Kandidat bei Deutschland sucht den Superstar, ein anderes. Vermutlich liegt die geringe Zahl daran, dass es nicht so einfach ist, einen Erwachsenen zu adoptieren. Das zeigt ein Fall aus dem nördlichen Unterfranken. Das Amtsgericht Kissingen hat einen solchen Antrag zurückgewiesen.

Im konkreten Fall hatte ein fast 90-Jähriger eine 40 Jahre jüngere Frau annehmen wollen. Die beiden hatten sich vor acht Jahren kennengelernt, als die Frau Pflegedienste für den Rentner übernahm. Das Unternehmen der Frau, so das Gericht, erbringe nach wie vor Pflegeleistungen für den Rentner. Die Frau selbst komme aber nach eigenen Angaben nicht mehr zur Pflege, sondern besuche ihn in der Freizeit.

Grundsätzlich stellt das Gericht zwar nicht in Frage, dass sich zwischen den beiden Sympathie entwickelt habe. Dass, wie es das Gesetz fordert, ein Eltern-Kind-Verhältnis der zwei besteht oder zu erwarten ist, vermochte es aber nicht zweifelsfrei zu erkennen.

Seine Zweifel begründet das Gericht mit der persönlichen Anhörung des Mannes. Da habe der Rentner seinen Antrag mit dem Verweis auf die Altersversorgung erklärt. Verglichen mit seinen Kindern sei es ihm lieber, wenn die Frau sich um ihn kümmere. Auf Nachfrage habe der Mann aber den Geburtstag der Frau, die er an Kindes Statt annehmen wollte, nicht nennen können. Er sei nicht neugierig, lautete dafür laut Gericht seine Begründung. Die Namen der Kinder der Frau habe der Mann ebenfalls nicht gekannt.

Das Gericht wertete das als Beleg, „dass es dem Annehmenden vordergründig darum geht, durch die Adoption die bestehende Pflegesituation zu sichern und die Anzunehmende an sich zu binden“. Ein tiefer gehendes Interesse, etwa an der Familie der Frau, sei nicht festzustellen. Motive wie die beschriebenen rechtfertigten aber eine Adoption nicht. Dafür müsste schon ein über eine freundschaftliche Beziehung hinausgehendes Verhältnis vorliegen. Ein soziales „Familienband, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die Abstammung geschaffenen ähnelt“.

Ob die Entscheidung des Amtsgerichts Bestandskraft erhält, ist noch nicht klar. Die Rechtsmittelfrist läuft noch. Vielleicht müssen das Kissinger Gericht und andere sich künftig aber ohnehin häufiger mit vergleichbaren Fragen beschäftigen. Der Bedarf an Pflege jedenfalls steigt.

 
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