
Emsige Betriebsamkeit herrscht derzeit in öffentlichen Parks, entlang von Feldrainen oder sogar in Naturschutzgebieten. Vielerorts sind dort Pflegetrupps im Einsatz. Denn wer jetzt nicht den nötigen Gehölzschnitt erledigt, muss bald Monate lang warten, bis er wieder Hecken und Bäume ordentlich stutzen darf. Ab 1. März beginnt die Schonzeit für Gehölze. Diese Vorschrift betrifft nicht nur den öffentlichen Raum, sondern jeden privaten Garten. Das Bundesnaturschutzgesetz regelt dies einheitlich. Zwischen 1. März und 30. September gilt ein Fäll- und Schnittverbot für Bäume, Gehölze und Hecken.
Typische Winterarbeit
Die Mitarbeiter vom Landschaftsservice Herkt in Maßbach haben wegen der bevorstehenden Schonzeit alle Hände voll zu tun. Alleine sechs Mitarbeiter pflegen derzeit ein zwölf Hektar großes Naturschutzgebiet südlich von Münnerstadt. Hier sorgen sie dafür, dass der Wacholder ausgelichtet wird und dafür, dass der sensible Magerrasen nicht verbuscht. Solche Landschaftspflegearbeiten, sagt Rafael Lurz, laufen im gesamten Winter. Ende Februar ist damit dann Schluss.
Strafe droht
Aber auch private Garten- und Grundstücksbesitzer müssen sich nach dem Bundesnaturschutzgesetz richten. Ziel des Gesetzes ist es, den Lebensraum für Tiere zu schützen. Die Vorschriften sollte man ernst nehmen, rät der Kreisgartenfachberater Dieter Büttner. Es drohen hohe Strafen bei einem Verstoß.
Dieter Büttner erklärt, was Garten- und Grundstücksbesitzern bis 1. März erlaubt ist. So können Gehölze sogar bis auf den Stock gekürzt werden. Allerdings ist Büttner kein Freund von großflächigen, radikalen Schnitten im Garten. Sinnvoll sei es, nur die ältesten Gehölzteile auf Stock zu setzen und die jungen zu belassen. So bekommt man keinen Kahlschlag, worüber sich Auge und Natur freuen. Trotzdem habe das Gehölz dadurch die Möglichkeit, neu auszutreiben. Diese Verjüngung sei wichtig, um lange Freude an seiner Hecke zu haben. Aber auch im Winter gilt zu beachten: Lebt in einem Astloch ein Eichhörnchen oder ein Siebenschläfer, darf man in diesem Bereich keine Pflege durchführen. „ Tierschutz geht vor Gehölzpflege“, sagt Dieter Büttner.
Hinweis für Bauherrn
Bäume können ebenfalls bis 1. März gefällt werden. Das sollten jetzt auch Bauherren beachten, die in diesem Jahr noch ein Grundstück neu bebauen wollen und deshalb Buschwerk oder Bäume entfernen müssen. Wer zu spät dran ist mit dem Entfernen von Hecken und Bäumen, braucht eine Ausnahmegenehmigung. Die sei schwer zu bekommen, weiß der Gartenfachmann. Doch auch all diejenigen, die noch bis 1. März einen Baum fällen wollen, sollten eines beachten: Landschaftsprägende Bäume dürfen nicht ohne Erlaubnis umgesägt werden. Dazu braucht es eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Landschaftsprägend sei beispielsweise ein einzelner Obstbaum auf einer Ackerflur, erläutert Büttner. Ratsam sei nachzufragen, wenn man sich späteren Ärger ersparen will.
Verkehrssicherheit zählt
Während der Schonzeit zwischen März und Oktober sind lediglich kleinere Formschnitte an Gehölzen oder Obstbäumen erlaubt, weiß der Fachmann. Wenn es um die Verkehrssicherheit geht, gibt es ebenfalls Ausnahmen. Sollte die Gefahr bestehen, dass ein Baum umfällt, darf er aus Sicherheitsgründen gefällt werden. Und Holz machen im Wald sei ebenfalls erlaubt, sagt Büttner.
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