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Schondra
Kein Zweiter Bürgermeister in Schondra: Kommunalaufsicht fast machtlos
Nach der erneut gescheiterten Abstimmung am 14. Januar steht die Frage, ob die Kommunalaufsicht beim Landratsamt jetzt durchgreifen kann. Die Antwort ist klar, aber nicht ganz einfach.
Die Pfarrkirche St. Anna in Schondra mit Pfarrhaus  und Friedhof. Sollte keine Kirchenverwaltung gefunden werden, könnte dies dramatische Folgen für Kirche und ihre Einrichtungen haben.       -  Die Wahl des 2. Bürgermeisters in Schondra verlief erneut erfolglos. Aber was kommt jetzt?
Foto: Horst Conze | Die Wahl des 2. Bürgermeisters in Schondra verlief erneut erfolglos. Aber was kommt jetzt?
Steffen Standke
 |  aktualisiert: 08.02.2025 02:37 Uhr

Bernold Martins Aussage in der Gemeinderatssitzung am 14. Januar fiel schmallippig aus: „Dann werde ich dem Landratsamt mitteilen, dass die Abstimmung ergebnislos verlaufen ist und auf Antwort warten.“ Schondras Bürgermeister hatte das schon einmal gesagt, im September 2023. Damals war die Wahl eines 2. Bürgermeisters erstmals gescheitert. Seitdem hat die Kommunalaufsicht beim Landratsamt Bad Kissingen lediglich auf eine erneute Wahl gedrängt hat. Kann sie nicht härtere Maßnahmen verhängen?

Die Antwort ist klar und deutlich: Nein. Letztlich kann die Kommunalaufsicht nur an Gemeinderäte und Bürgermeister appellieren, ihre Pflicht zu tun. Das wird aus den Antworten der Behörde auf die Frage dieser Redaktion deutlich, wie es nun weitergeht.

Pflicht zur Einhaltung der Vorschriften

Zunächst verweist man auf die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Demnach sei aus der Mitte des Gemeinderats ein 2. Bürgermeister zu wählen. Dies gelte auch für den Fall, dass der bisherige erste Stellvertreter vorzeitig aus seinem Amt ausscheide. Das ist in Schondra geschehen; Jochen Henz ( FWG Schönderling) zog sich zum 30. Juni 2023. Versuche am 19. und 26. September, einen Nachfolger zu finden, scheiterten (wir berichteten).

Die  Kommunalaufsicht sieht sich in der Pflicht, auf die Einhaltung der kommunalrechtlichen Vorschriften zu achten. „Aus diesem Grund ist es auch weiterhin seitens des Marktes Schondra erforderlich, die Neuwahl gemäß Artikel 35, Absatz 3, der Gemeindeordnung durchzuführen“, heißt es aus Bad Kissingen.

Kommunalaufsicht: Gemeinderat muss Stellvertreter wählen

Der 2. Bürgermeister sei dabei zwingend nur durch den Marktgemeinderat zu wählen. Insoweit liege es letztlich im Aufgaben- und Verantwortungsbereich des 1. Bürgermeisters sowie der Marktgemeinderatsmitglieder, eine erfolgreiche Neuwahl des Stellvertreters herbeizuführen. „Aus Sicht des Landratsamtes sind die Bemühungen deshalb dringend weiter fortzusetzen.“

Auf die gesetzlichen Vorgaben und die Erforderlichkeit zur Neuwahl eines 2. Bürgermeisters habe das Landratsamt mehrfach hingewiesen, so die Behörde. Deswegen wurde die Wahl erneut auf die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 14. Januar 2025 gesetzt. Mit dem Ergebnis, dass die Abstimmung an jenem Dienstag erneut scheiterte.

„Ersatzvornahme“ als letztes Mittel

Etwas gegen diese offensichtliche Verweigerungshaltung  tun kann die Kommunalaufsicht übrigens nicht. „Die Aufsichtsbehörden sollen die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlusskraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken“, heißt es in Artikel 108 der Bayrischen Gemeindeordnung.

Auch kann die Rechtsaufsicht rechtswidrige Beschlüsse und Verfügungen der Gemeinde beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung verlangen (Artikel 112). Bei Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben oder Verpflichtungen kann sie die Gemeinde zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen auffordern. Im Zuge der „Ersatzvornahme kann sie 'die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Gemeinde verfügen und vollziehen, wenn die Gemeinde innerhalb einer ihr gesetzten angemessenen Frist den Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt'.“ (Artikel 113)

Rechtsaufsicht kann keinen Bürgermeister-Vize bestimmen 

Aber: „Die Wahl selbst kann nicht durch eine rechtsaufsichtliche Handlung ersetzt werden“, heißt es aus Bad Kissingen. Der Gemeinderat habe ein gültiges Wahlergebnis herbeizuführen. Bedeutet: Die Kommunalaufsicht kann nicht einfach einen 2. Bürgermeister bestimmen.

Den Schondraer Fall sieht man offensichtlich noch nicht so dramatisch. „Nachdem die Handlungsfähigkeit der Gemeinde durch das Vorhandensein eines 3. Bürgermeisters als Stellvertreter (Jürgen Metz, die Redaktion) gewährleistet ist, sind unsere Einwirkungsmöglichkeiten darauf beschränkt, dass wir darauf hinwirken, dass die Neuwahl auf die Tagesordnung des Gemeinderats gesetzt wird.“ Dies könne bei einer Weigerung der Gemeinde notfalls verfügt werden.

Hängepartie bis zur Kommunalwahl 2026?

Für die Zukunft könnte das bedeuten: Bürgermeister Bernold Martin setzt alle paar Monate die Wahl seines ersten Stellvertreters auf die Tagesordnung, weil die Kommunalaufsicht ihn anmahnt. Der kooperationsunwillige Gemeinderat produziert jedes Mal eine ungültige Abstimmung. Das geschieht mindestens bis zur Kommunalwahl 2026 - und darüber hinaus, wenn sich die politischen Verhältnisse im Ort nicht ändern. Eine für Schondra unbefriedigende Situation.

 

 

 

 
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