Bad Kissingen
Kein Promibonus - Laudenbach bleibt in Haft
Der wegen Vorteilsnahme und Steuerhinterziehung verurteilte Bad Kissinger Ex-Oberbürgermeister Karl Heinz Laudenbach wird nicht aus der Haft entlassen. Das Oberlandesgericht Bamberg gibt der Beschwerde der Staatsanwaltschaft statt.

Karl Heinz Laudenbach, der frühere Oberbürgermeister von Bad Kissingen, der derzeit eine vom Landgericht Würzburg im August 2014 wegen Vorteilsannahme und Steuerhinterziehung verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verbüßt, wird nicht bereits nach der Hälfte der Strafe aus der Haft entlassen. Dies hat am Dienstag der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg entschieden. Er gab damit einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Würzburg gegen eine anders lautende Entscheidung des Landgerichts Schweinfurt statt. Nach Auffassung des Senats liegen die vom Gesetz geforderten besonderen Voraussetzungen für eine Haftentlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor.
Wie das Oberlandesgericht weiter mitteilt, kann nach dem Strafgesetzbuch (§ 57 Abs. 2 StGB) die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ausnahmsweise nach der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn, neben anderen Voraussetzungen, die Gesamtwürdigung von Tat, Täterpersönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzugs den Täter als eine Person erscheinen lässt, die ein über den Durchschnittsfall hinausgehendes Entgegenkommen verdient.
Anders als das Landgericht sah das OLG Bamberg solche besonderen Umstände hier nicht als gegeben an. So sei das Geständnis des Täters im Prozess vor dem Landgericht Würzburg erst nach umfangreicher Beweisaufnahme erfolgt und damit eher von Taktik als von Schuldeinsicht und Reue geprägt gewesen. Eine Schadenswiedergutmachung habe bislang nicht stattgefunden. Auch die Kooperation des Täters mit den Finanzbehörden, seine psychische Belastung und das hohe Medieninteresse rechtfertigten keine Ausnahmeentscheidung.
Letztlich führe auch die Lebensleistung des ehemaligen Kriminalbeamten und Oberbürgermeisters nicht zu einer anderen Bewertung, da gerade die Verurteilung wegen Vorteilsannahme eine solche grob konterkariere. Insbesondere komme ein "Prominentenbonus" für (ehemalige) Kommunalpolitiker grundsätzlich nicht in Betracht, da gerade Verfehlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einem kommunalpolitischen Mandat einen erheblichen negativen Tatfaktor darstellten, der bei der Gesamtwürdigung angemessen gewichtet werden müsse.
Nach den gesetzlichen Vorgaben wird die Frage einer vorzeitigen Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe erneut zu prüfen sein.
Wie das Oberlandesgericht weiter mitteilt, kann nach dem Strafgesetzbuch (§ 57 Abs. 2 StGB) die Verbüßung einer Freiheitsstrafe ausnahmsweise nach der Hälfte zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn, neben anderen Voraussetzungen, die Gesamtwürdigung von Tat, Täterpersönlichkeit und Entwicklung des Verurteilten während des Strafvollzugs den Täter als eine Person erscheinen lässt, die ein über den Durchschnittsfall hinausgehendes Entgegenkommen verdient.
Anders als das Landgericht sah das OLG Bamberg solche besonderen Umstände hier nicht als gegeben an. So sei das Geständnis des Täters im Prozess vor dem Landgericht Würzburg erst nach umfangreicher Beweisaufnahme erfolgt und damit eher von Taktik als von Schuldeinsicht und Reue geprägt gewesen. Eine Schadenswiedergutmachung habe bislang nicht stattgefunden. Auch die Kooperation des Täters mit den Finanzbehörden, seine psychische Belastung und das hohe Medieninteresse rechtfertigten keine Ausnahmeentscheidung.
Letztlich führe auch die Lebensleistung des ehemaligen Kriminalbeamten und Oberbürgermeisters nicht zu einer anderen Bewertung, da gerade die Verurteilung wegen Vorteilsannahme eine solche grob konterkariere. Insbesondere komme ein "Prominentenbonus" für (ehemalige) Kommunalpolitiker grundsätzlich nicht in Betracht, da gerade Verfehlungen im unmittelbaren Zusammenhang mit einem kommunalpolitischen Mandat einen erheblichen negativen Tatfaktor darstellten, der bei der Gesamtwürdigung angemessen gewichtet werden müsse.
Nach den gesetzlichen Vorgaben wird die Frage einer vorzeitigen Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe erneut zu prüfen sein.
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