In der jüngsten Sitzung des Marktgemeinderates Bad Bocklet sind im öffentlichen Teil die neuen Hebesätze für das Kalenderjahr 2025 für die Grundsteuer A und Grundsteuer B behandelt worden.
Wie es in der Pressemeldung aus der Marktgemeinde weiter heißt, seien mit der Grundsteuerreform für die Ermittlung des Messbetrages durch das Finanzamt für die Grundsteuer B (in der Regel Bauplätze, Wohn- und Geschäftshäuser, Gewerbegrundstücke) nunmehr in Bayern die Grundstücksfläche und die Wohn-/Nutzfläche maßgeblich. Für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) ist in der Regel die Grundstücksfläche und die wirtschaftliche Einstufung (etwa Ackerland, Wald, Unland) maßgeblich.
Dem Markt Bad Bocklet liegen inzwischen für 90 Prozent der Grundsteuer-B-Fälle und für 84 Prozent der Grundsteuer-A-Fälle die vom örtlich zuständigen Finanzamt ermittelten neuen Messbeträge vor. Das Finanzamt hatte auf telefonische Rückfrage hin mitgeteilt, dass es derzeit noch Rückstände bei der Bearbeitung von manuell zu überprüfenden Fällen gibt und dass eine hohe Anzahl an Erklärungen von den Grundstückseigentümern noch immer nicht eingereicht wurden. Diese werden in den nächsten Monaten zwangsweise geschätzt. Bis wann die Übermittlung der fehlenden Messbeträge erfolgen oder abgeschlossen sein soll, konnte nicht gesagt werden, heißt es weiter aus der Marktgemeinde.
Die Kommune muss trotz noch fehlender Grundsteuermessbetragsbescheide des Finanzamts die neuen Hebesätze beschließen. Kämmerer Patrick Könen erläuterte dem Marktgemeinderat die Messbeträge alt und neu mit und ohne Berücksichtigung noch fehlender Fälle und empfiehlt die Festsetzung des Hebesatzes ab dem 1. Januar 2025 für die Grundsteuer A mit 230 v. H. und Grundsteuer B mit 290 v. H. Hierzu wurden auch Fallbeispiele aufgezeigt.
Keine Mehreinnahmen
Nach eingehender Diskussion habe im Gremium größtenteils Einigkeit darüber bestanden, dass der Hebesatz so zu gestalten ist, dass dieser aufkommensneutral wirkt und der Markt Bad Bocklet dadurch grundsätzlich keine Mehreinnahmen erzielt. Gegebenenfalls sollte lieber in etwa drei Jahren über eine Erhöhung des Hebesatzes diskutiert werden.
Die neuen Steuersätze (Hebesätze) wurden für die neue Grundsteuer ab dem 1. Januar daher wie folgt beschlossen: Grundsteuer A (für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe) 230 v. H. und Grundsteuer B (für Grundstücke) 290 v. H.
Es wurde dem Gremium nochmals erläutert, dass für Fragen zum wichtigen Grundsteuermessbetrag das jeweilige Finanzamt und nicht der Markt Bad Bocklet zuständig sei. Bei Fragen zur Höhe des Messbetrages sollte man sich daher auch direkt an das Finanzamt wenden, schreibt der Markt Bad Bocklet weiter.
Mehr Infos zum Thema gibt es auch auf der Homepage des Marktes Bad Bocklet unter badbocklet.de. red