
Bereits Mitte Februar hatten wohl alle Vereine im Landkreis einen Gebührenbescheid des Bundesanzeiger Verlags im Briefkasten. Darin wurden sie aufgefordert, für den Eintrag ins Transparenzregister rückwirkend 11,52 Euro zu zahlen. Was manchem Kassier vielleicht als schlechter Scherz und Fake-Rechnung erschien, ist allerdings rechtens. Jedoch kann bis Mitte März schriftlich Einspruch erhoben und die Zahlungsbefreiung für kommende Jahre beantragt werden.
Öffentlich machte dies kürzlich Gemeinderätin Barbara Schultz in einer Sitzung des Bad Bockleter Ratsgremiums, nachdem sie von einem Vereinsvorsitzenden aus Aschach danach befragt worden war. "Nach eingehender Recherche im Internet erkannte ich, dass dieser Gebührenbescheid tatsächlich rechtens ist." Allerdings können steuerbegünstigte, gemeinnützige Vereine dagegen schriftlich Einspruch erheben und zumindest eine Zahlungsbefreiung für kommende Jahre beantragen.
"Wie soll ein gemeinnütziger Verein - und in der Regel handelt es sich doch um kleine Vereine ohne juristische Beratung - eine Gebührenbefreiung beantragen, wenn er bisher gar nicht wusste, dass überhaupt Gebühren anfallen", wandte sie sich deshalb an die Redaktion. "Diese Vorgehensweise eines 'öffentlichen Auftrags' ärgert mich."
Tatsächlich war der Bundesanzeiger Verlag von der Bundesregierung mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt worden. Rechtsgrundlage ist Paragraf 24, Absatz 1, des Geldwäschegesetzes, wonach zur Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten ein solches Transparenzregister zu schaffen ist, in Verbindung mit der dazugehörigen Gebührenverordnung . Deshalb erhielten auch alle Vereine diesen Gebührenbescheid des Verlags zur Zahlung von brutto 11,52 Euro, womit rückwirkend die Jahresgebühren für 2018 und 2019 (jeweils 2,50 Euro) sowie für das Jahr 2020 (4,80 Euro) eingefordert werden. Grundsätzlich sind alle meldepflichtigen Vereinigungen gebührenpflichtig, heißt es im Bescheid des Verlags. Da dieser die Rechtsform einer GmbH hat, ist "neben der Gebühr auch Umsatzsteuer zu erheben", heißt es weiter.
Allerdings können gemeinnützige Vereinigungen, die einen steuerbegünstigten Zweck verfolgen (Paragraf 52 bis 54 der Abgabenordnung ) und einen entsprechenden Freistellungsbescheid des Finanzamtes haben, für kommende Jahre eine Gebührenbefreiung beantragen - sofern dies nicht bereits über den jeweiligen Dachverband erfolgt ist. Diese Befreiung ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters unter Angabe des Aktenzeichens des Gebührenbescheids möglich. Sofern der Vorstand diesen Antrag selbst stellt, reicht als Nachweis der Berechtigung der aktuelle Auszug aus dem Vereinsregister, der vom jeweiligen Amtsgericht zu bekommen ist, und der Freistellungsbescheid des Finanzamts.
Sollte eine andere Person für den Verein diesen Antrag stellen, muss die Identität sowie die Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen, nachgewiesen werden - etwa durch Personalausweis und Vollmacht , bestätigt auch Rechtsanwalt Ronny Raith, Justiziar des Kreisfeuerwehrverbandes Regen, der auf Bitten des Landesfeuerwehrverbandes tätig wurde. Eine Befreiung gilt für die angegebene Dauer des Freistellungsbescheids, anderenfalls jährlich. "Es handelt sich zwar um jährlich kleine Beträge. Aber wenn eine Befreiung möglich ist, warum sollte der Verein dann zahlen?", fragt Barbara Schultze.
Eine rückwirkende Befreiung für die Jahre 2018 bis 2020 ist nicht mehr möglich, musste die Gemeinderätin feststellen. Allerdings empfiehlt sie allen gemeinnützigen Vereinen im Landkreis, gegen den aktuellen Zahlungsbescheid schriftlich Einspruch einzulegen. Denn in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid ist zu lesen, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch bei der Bundesanzeiger Verlag GmbH erhoben werden kann. Da der Bescheid das Datum vom 17. Februar trägt, endet die Einspruchsfrist also in zwei Wochen am 16. März.