Kein juristisches Nachspiel wird voraussichtlich ein Unfall haben, bei dem ein 14-Jähriger im Januar nahe der Sparkassenpassage durch eine Lichtkuppel des Zentralparkhauses stürzte. Beim Versuch, ein in die Hecke geworfenes Deo wieder zu holen, hatte sich der Schüler durch die dichte Hecke gezwängt und ist laut Polizeibericht auf die Plastikkuppel gesprungen.
Diese brach unter dem Gewicht des Schülers, so dass der Jugendliche etwa drei Meter tief auf den Asphaltboden der Garage fiel. Beim Aufprall brach er sich einen Arm und klagte später über Schmerzen an der Halswirbelsäule. Zur weiteren Behandlung wurde er mit dem Rettungswagen in ein Schweinfurter Krankenhaus gebracht.
Materialschaden lag nicht vor
Nachdem sich das Unfallopfer mit mehreren Jugendlichen am Unfallort aufgehalten hatte, war nun zu klären, ob eine Straftat wie etwa fahrlässige Körperverletzung vorliegen könnte. Dies wäre zu ahnden gewesen, falls jemand den Jugendlichen auf die Kuppel gestoßen hätte.
Auch einen Fall von Fahrlässigkeit hätte es bedeuten können, wenn die Lichtkuppel einen Materialschaden gehabt hätte. Beides war offensichtlich nicht der Fall. Die Vorermittlungen seien inzwischen eingestellt, teilt die Staatsanwaltschaft Schweinfurt auf Nachfrage dieser Redaktion mit.